(1) 1Die Unterhaltung der fließenden Gewässer obliegt unbeschadet § 94

 

1.

Bei Gewässern erster Ordnung dem Eigentümer, soweit der Eigentümer nicht eine natürliche Person ist. In diesen Fällen obliegt die Gewässerunterhaltung dem Land.

 

2.

bei Gewässern zweiter Ordnung und bei sonstigen Gewässern den Gemeinden, die mit ihrem Gebiet Anlieger sind (Anliegergemeinden).

2Die Kreise können im Einvernehmen mit der betroffenen Gemeinde die Unterhaltung von Gewässern zweiter Ordnung und von sonstigen Gewässern übernehmen; insoweit treten sie an die Stelle der Gemeinden.

 

(1a) 1Die Gemeinde kann ihre Pflichten zur Unterhaltung der Gewässer auf eine von ihr nach § 114a der Gemeindeordnung errichteten Anstalt des öffentlichen Rechts übertragen. 2Die Vorschriften des § 114a der Gemeindeordnung bleiben unberührt.

 

(2) Die Unterhaltung der stehenden Gewässer obliegt den Eigentümern oder, wenn sich diese nicht ermitteln lassen, den Anliegern.

 

(3) Soweit Wasserverbände nach Gesetz oder Satzung die Gewässerunterhaltung zur Aufgabe haben, obliegt ihnen die Gewässerunterhaltung; insoweit treten sie an die Stelle der Gemeinden oder der nach Absatz 2 Verpflichteten.

[1] (zu § 29 WHG)

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