(1) 1Auf Deichen und in einer Schutzzone von beidseitig vier Metern Breite zum Deichfuß ist verboten:

 

1.

die Erdoberfläche zu erhöhen oder zu vertiefen, Anlagen und Einfriedungen zu errichten, zu erweitern oder zu verändern und Leitungen zu verlegen,

 

2.

zu reiten und zu fahren, außer auf dafür zugelassenen Flächen,

 

3.

Tiere, ausgenommen Schafe, zu weiden und zu treiben,

 

4.

Gegenstände zu lagern und abzulagern,

 

5.

Sträucher und Bäume zu pflanzen und

 

6.

die Grasnarbe zu schädigen und zu entfernen.

2Satz 1 gilt nicht für Maßnahmen, die der Erhaltung der Wehrfähigkeit, der Verteidigung oder der Unterhaltung des Deiches dienen. 3Bei anderen Hochwasserschutzanlagen bedarf die Erhöhung und Vertiefung der Erdoberfläche, die Errichtung, Erweiterung oder Veränderung von Anlagen und das Verlegen von Leitungen in dieser Schutzzone der Genehmigung. 4Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn die Maßnahme die Sicherheit der Hochwasserschutzanlage beeinträchtigen kann.

 

(2) 1Die zuständige Behörde kann von einem Verbot nach Absatz 1 eine widerrufliche Befreiung erteilen, wenn

 

1.

überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Maßnahme erfordern oder

 

2.

das Verbot im Einzelfall zu einer unbilligen Härte führt.

2Wenn die Behörde bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Nummer 2 keine Befreiung erteilt, hat der nach § 78 Absatz 2 zur Deichunterhaltung Verpflichtete eine Entschädigung zu leisten.

 

(3) 1Die zuständige Behörde wird ermächtigt, durch ordnungsbehördliche Verordnung weitergehende Regelungen zum Schutz von Deichen und anderen Hochwasserschutzanlagen zu treffen. 2In der Verordnung können insbesondere Ausnahmen und Befreiungen von den Verboten des § 96 Absatz 1 zugelassen, weitere Schutzzonen festgelegt, weitere Verbote und Gebote ausgesprochen sowie Genehmigungsvorbehalte und Anzeigepflichten geregelt werden. 3Ordnungsbehördliche Verordnungen nach Satz 1 treten vierzig Jahre nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft. 4§ 32 Absatz 1 des Ordnungsbehördengesetzes findet keine Anwendung.[1] [Bis 17.05.2021: § 35 Absatz 5 gilt entsprechend.]

[1] Geändert durch Gesetz zur Änderung des Landeswasserrechts. Anzuwenden ab 18.05.2021.

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