(1) 1Auf Deichen und in einer Schutzzone von beidseitig vier Metern Breite zum Deichfuß ist verboten:

 

1.

die Erdoberfläche zu erhöhen oder zu vertiefen, Anlagen und Einfriedungen zu errichten, zu erweitern oder zu verändern und Leitungen zu verlegen,

 

2.

zu reiten und zu fahren, außer auf dafür zugelassenen Flächen,

 

3.

Tiere, ausgenommen Schafe, zu weiden und zu treiben,

 

4.

Gegenstände zu lagern und abzulagern,

 

5.

Sträucher und Bäume zu pflanzen.

2Satz 1 gilt nicht für Maßnahmen, die der Erhaltung der Wehrfähigkeit, der Verteidigung oder der Unterhaltung des Deiches dienen. 3Bei anderen Hochwasserschutzanlagen bedarf die Erhöhung und Vertiefung der Erdoberfläche, die Errichtung, Erweiterung und Veränderung von Anlagen und das Verlegen von Leitungen in dieser Schutzzone der Genehmigung. 4Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn die Maßnahme die Sicherheit der Hochwasserschutzanlage beeinträchtigen kann.

 

(2) 1Die zuständige Behörde kann von einem Verbot nach Absatz 1 eine widerrufliche Befreiung erteilen, wenn

 

1.

überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Maßnahme erfordern oder

 

2.

das Verbot im Einzelfall zu einer unbilligen Härte führt.

2Wenn die Behörde bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Nummer 2 keine Befreiung erteilt, hat der nach § 108 Abs. 2 zur Deichunterhaltung Verpflichtete eine Entschädigungzu leisten. 3§§ 31 Abs. 2 und 97 sind entsprechend anzuwenden.

 

(3) 1Die zuständige Behörde wird ermächtigt, durch ordnungsbehördliche Verordnung weitergehende Regelungen zum Schutz von Deichen und anderen Hochwasserschutzanlagen zu treffen. 2In der Verordnung können insbesondere Ausnahmen und Befreiungen von den Verboten des Absatzes 1 zugelassen, weitere Schutzzonen festgelegt, weitere Verbote und auch Gebote ausgesprochen sowie Genehmigungsvorbehalte und Anzeigepflichten geregelt werden. 3Die nach bisherigem Recht erlassenen ordnungsbehördlichen Verordnungen gelten weiter. 4§ 14 Abs. 3 gilt entsprechend.

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