(1) 1Die oberste Wasserbehörde legt die Bewirtschaftungspläne und Maßnahmenprogramme nach §§ 82, 83 des Wasserhaushaltsgesetzes, soweit sie die nordrhein-westfälischen Anteile der Flusseinzugsgebiete betreffen, aus und weist auf die Auslegung bei dem für die Umwelt zuständigen Ministerium und den zuständigen Behörden im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen hin. 2Die zuständige Behörde, auf deren Gebiet sich die Planung erstreckt, legt den Bewirtschaftungsplan und das Maßnahmenprogramm zur Einsicht für jedermann aus und weist auf die Auslegung durch öffentliche Bekanntmachung hin. 3Die zuständige Behörde legt die Risikomanagementpläne nach § 75 des Wasserhaushaltsgesetzes zur Einsicht für jedermann aus und weist auf die Auslegung durch öffentliche Bekanntmachung hin.

 

(2) 1Maßnahmen, die Risikomanagementpläne und Maßnahmenprogramme nach den §§ 75, 82 des Wasserhaushaltsgesetzes festlegen, sind durch Anordnungen oder sonstige Entscheidungen der zuständigen Behörden nach diesem Gesetz oder nach anderen Rechtsvorschriften durchzusetzen. 2Sind in den Plänen und Programmen nach Satz 1 planungsrechtliche Festlegungen vorgesehen, haben die öffentlichen Planungsträger diese bei ihren Planungen zu berücksichtigen. 3Im Übrigen sind die nordrhein-westfälischen Anteile der Risikomanagementpläne, Maßnahmenprogramme und der Bewirtschaftungspläne für alle behördlichen Entscheidungen verbindlich.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Arbeitsschutz Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?