§§ 1 - 2h Erster Teil Einleitende Bestimmungen, Bewirtschaftung

§ 1 1. Abschnitt Geltungsbereich

§ 1 Sachlicher Geltungsbereich

 

(1) 1Dieses Gesetz gilt für die in § 1 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 des Wasserhaushaltsgesetzes aufgeführten Gewässer sowie für Handlungen und Anlagen, die sich auf die Gewässer und ihre Nutzungen auswirken oder auswirken können. 2Satz 1 gilt auch für Teile von Gewässern.

 

(2) Von den Bestimmungen des Wasserhaushaltsgesetzes mit Ausnahme des § 22 und den Bestimmungen dieses Gesetzes werden Entwässerungsgräben ausgenommen, wenn sie nicht der Vorflut der Grundstücke anderer Eigentümer dienen.

[1] (zu § 1 WHG)

§§ 2 - 2h 2. Abschnitt Grundsätze, Bewirtschaftung, Flussgebietseinheiten

§ 2 Aufgabe der Wasserwirtschaft, Bewirtschaftungsgrundsätze und -ziele

 

(1) 1Die Gewässer sind nach den Grundsätzen und Zielen der §§ 1a, 25a bis 25d und 33a des Wasserhaushaltgesetzes so zu bewirtschaften, dass sie dem Wohl der Allgemeinheit und im Einklang mit ihm auch dem Nutzen Einzelner dienen. 2Ein ordnungsgemäßer Wasserabfluss ist sicherzustellen.

 

(2) Der Wasserbedarf der öffentlichen Wasserversorgung ist vorrangig aus ortsnahen Wasservorkommen zu decken, soweit überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit nicht entgegenstehen.

 

(3) Die Ziele der Raumordnung und Landesplanung sind zu beachten; die Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung sind zu berücksichtigen.

§ 2a Umsetzung des Rechts der Europäischen Gemeinschaft

Die oberste Wasserbehörde erlässt nach Anhörung des für Umweltschutz zuständigen Ausschusses des Landtages durch Rechtsverordnung die zur Durchführung von bindenden Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaft erforderlichen Vorschriften, um die Gewässer und die direkt von ihnen abhängigen Landökosysteme und Feuchtgebiete nach Maßgabe der in § 2 genannten Ziele zu bewirtschaften, insbesondere über

 

1.

qualitative und quantitative Anforderungen an die Gewässer und an das Einbringen und Einleiten von Stoffen in Gewässer sowie Angaben zu Emissionen,

 

2.

den Schutz der Gewässer gegen Beeinträchtigungen durch den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen,

 

3.

die Festsetzung von Gebieten, in denen bestimmte Anforderungen, Gebote und Verbote zu beachten sind,

 

4.

die Einhaltung der Anforderungen, ihre Kontrolle und Überwachung,

 

5.

Meßmethoden und Messverfahren,

 

6.

die Beschreibung, Kategorisierung und Typisierung von Gewässern und die Festlegung der typspezifischen Referenzbedingungen,

 

7.

die Ermittlung des Zustands der Gewässer einschließlich der Zusammenstellung und Beurteilung der Belastungen und der Auswirkungen auf die Gewässer,

 

8.

die Voraussetzungen für die Einstufung und die Darstellung des Gewässerzustandes,

 

9.

die wirtschaftliche Analyse der Wassernutzungen sowie die Festlegung von Fristen,

 

10.

die Regelung von Verfahren.

§ 2b Bewirtschaftung in Flussgebietseinheiten

1Die Bewirtschaftung der oberirdischen Gewässer auf dem Gebiet des Landes Nordrhein-Westfalen und der ihnen zugeordneten Grundwasserkörper findet nach Maßgabe dieses Abschnitts für die Flussgebietseinheiten

 

1.

Ems,

 

2.

Maas,

 

3.

Rhein und

 

4.

Weser

statt und erfasst die jeweiligen Einzugsgebiete. 2Die Flussgebietseinheiten mit den Einzugsgebieten sind in der Anlage 1 dargestellt.

[1] (zu § 1b WHG)

§ 2c Fristen zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele

 

(1) 1Bis zum 22. Dezember 2015 sind folgende Bewirtschaftungsziele zu erreichen:

 

1.

bei oberirdischen Gewässern ein guter ökologischer und chemischer Zustand (§ 25a Abs. 1 Nr. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes),

 

2.

bei künstlichen und erheblich veränderten Gewässern ein gutes ökologisches Potential und guter chemischer Zustand (§ 25b Abs. 1 Nr. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes),

 

3.

beim Grundwasser ein guter mengenmäßiger und chemischer Zustand (§ 33a Abs. 1 Nr. 4 des Wasserhaushaltsgesetzes),

 

4.

bei den Schutzgebieten im Sinne von Artikel 6 i.V. mit Anhang IV der Richtlinie 2000/60/EG alle in Absatz 1 Nrn. 1 bis 3 genannten Ziele, sofern die Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft, nach denen die Schutzgebiete ausgewiesen wurden, keine anderweitigen Bestimmungen enthalten.

2§ 25d und 33a Abs. 4 des Wasserhaushaltsgesetzes bleiben unberührt.

 

(2) 1Die Wasserbehörden können

 

1.

Ausnahmen von den Bewirtschaftungszielen nach Maßgabe der §§ 25d und 33a Abs. 4 WHG zulassen sowie

 

2.

die in Absatz 1 festgelegte Frist unter den in § 25c Abs. 2 und 3 und § 33a Abs. 4 des Wasserhaushaltsgesetzes genannten Voraussetzungen höchstens zweimal um sechs Jahre verlängern.

2Lassen sich die Ziele aufgrund der natürlichen Gegebenheiten nicht innerhalb des verlängerten Zeitraums erreichen, sind weitere Verlängerungen möglich.

[1] (zu §§ 25c und 33a WHG)

§ 2d Maßnahmenprogramm und Bewirtschaftungsplan

 

(1) 1Für die nordrhein-westfälischen Anteile der in § 2b genannten Flussgebietseinheiten erarbeitet die oberste Wasserbehörde Beiträge zu den Maßnahmenprogrammen und Bewirtschaftungsplänen der Flussgebietseinheiten und stellt, im Einvernehmen mit den betroffenen obersten Landesbehörden und dem für den Umweltschutz zuständigen Ausschuss des Landtages, die Maßnahmenprogramme und Bewirtschaftungspläne für die in § 2b genannten Flussgebietseinheiten auf, soweit sie die nordrhein-westfälischen Anteile betreffen. 2Bei der Erarbeitung werden die Träger öffentlicher Belange und ihnen Gleichgestellte, insbesondere die Landkreise und kreisfreien Städte, die nach den Vorschriften im Rahmen des Bundesnaturschutzgesetzes anerkannten Verbände, die betroffenen Wasserverbände...

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