(1) 1Für die nordrhein-westfälischen Anteile der in § 2b genannten Flussgebietseinheiten erarbeitet die oberste Wasserbehörde Beiträge zu den Maßnahmenprogrammen und Bewirtschaftungsplänen der Flussgebietseinheiten und stellt, im Einvernehmen mit den betroffenen obersten Landesbehörden und dem für den Umweltschutz zuständigen Ausschuss des Landtages, die Maßnahmenprogramme und Bewirtschaftungspläne für die in § 2b genannten Flussgebietseinheiten auf, soweit sie die nordrhein-westfälischen Anteile betreffen. 2Bei der Erarbeitung werden die Träger öffentlicher Belange und ihnen Gleichgestellte, insbesondere die Landkreise und kreisfreien Städte, die nach den Vorschriften im Rahmen des Bundesnaturschutzgesetzes anerkannten Verbände, die betroffenen Wasserverbände und die betroffenen Regionalräte gemäß § 9 Abs. 2 Landesplanungsgesetz beteiligt.

 

(2) 1Die Beiträge zu den Maßnahmenprogrammen und Bewirtschaftungsplänen sind mit den zuständigen Behörden der an der Flussgebietseinheit beteiligten Nachbarländern und Nachbarstaaten zu koordinieren. 2Die Koordinierung erfolgt im Benehmen und, soweit auch Verwaltungskompetenzen des Bundes berührt sind, im Einvernehmen mit den zuständigen Bundesbehörden. 3Bei Flussgebietseinheiten, die auch im Hoheitsgebiet anderer Staaten liegen, ist das Einvernehmen der zuständigen Bundesbehörde auch erforderlich, soweit die Pflege der Beziehungen zu auswärtigen Staaten nach Artikel 32 des Grundgesetzes berührt ist.

 

(3) 1Die oberste Wasserbehörde kann durch Verwaltungsvorschrift die Einzelheiten der Erarbeitung, Beteiligung und Koordination regeln. 2Sie kann mit den an der Flussgebietseinheit beteiligten Ländern die Einzelheiten der Koordinierung der Beiträge zu den Maßnahmenprogrammen und Bewirtschaftungsplänen sowie die Einrichtung von gemeinsamen Koordinierungsstellen vereinbaren.

 

(4) 1Die Maßnahmenprogramme enthalten die grundlegenden Maßnahmen nach Artikel 11 Abs. 3 in Verbindung mit Anhang VI Teil A und, soweit diese zur Erreichung der in § 25a Abs. 1 WHG, § 25b Abs. 1, §§ 33c und 33a Abs. 1 WHG festgesetzten Ziele notwendig sind, ergänzende Maßnahmen nach Artikel 11 Abs. 4 in Verbindung mit Anhang VI Teil B der Richtlinie 2000/60/EG. 2Die Bewirtschaftungspläne enthalten die in Artikel 13 in Verbindung mit Anhang VII der Richtlinie 2000/60/EG genannten Informationen. 3Die zuständige Behörde kann unter den Voraussetzungen der §§ 33a und 34 die in Artikel 11 Abs. 3j der Richtlinie 2000/60/EG genannten Einleitungen zulassen.

 

(5) 1Die Maßnahmenprogramme und Bewirtschaftungspläne sind bis zum 22. Dezember 2009 aufzustellen. 2Sie sind erstmals bis zum 22. Dezember 2015 sowie anschließend alle sechs Jahre zu überprüfen und, soweit erforderlich, zu aktualisieren.

 

(6) 1Die im ersten Maßnahmenprogramm aufgeführten Maßnahmen für die nordrhein-westfälischen Anteile der in § 2b genannten Flussgebietseinheiten sind bis zum 22. Dezember 2012 umzusetzen. 2Maßnahmen eines aktualisierten Maßnahmenprogramms sind innerhalb von drei Jahren umzusetzen.

[1] (zu §§ 1b, 36 und 36b WHG)

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