(1) 1Die fließenden Gewässer sind, soweit es zur Überwachung der ordnungsmäßigen Gewässerunterhaltung geboten ist, im Rahmen der Gewässeraufsicht durch die zuständige Behörde zu schauen. 2Dabei ist festzustellen, ob das Gewässer ordnungsgemäß unterhalten ist.

 

(2) 1Den zur Gewässerunterhaltung Verpflichteten, den Eigentümern und Anliegern des Gewässers, den zur Benutzung des Gewässers Berechtigten, den Fischereiberechtigten und der unteren Landschaftsbehörde ist Gelegenheit zur Teilnahme und zur Äußerung zu geben. 2Die Schautermine sind zwei Wochen vorher ortsüblich [Bis 17.05.2021: öffentlich ] [1]bekanntzumachen.

 

(3) 1Die Absätze 1 und 2 Satz 2 sind auf Deiche und Hochwasserschutzanlagen entsprechend anzuwenden. 2Den zur Unterhaltung Verpflichteten und den Eigentümern der Hochwasserschutzanlage ist Gelegenheit zur Teilnahme und zur Äußerung zu geben.

[1] Gestrichen durch Gesetz zur Änderung des Landeswasserrechts. Anzuwenden bis 17.05.2021.

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