(1) 1Die fließenden Gewässer zweiter Ordnung und die sonstigen fließenden Gewässer sind, soweit es zur Überwachung der ordnungsmäßigen Gewässerunterhaltung geboten ist, zu schauen. 2Dabei ist festzustellen, ob das Gewässer ordnungsgemäß unterhalten ist. 3Die Gewässerschau wird von der zuständigen Behörde durchgeführt.

 

(2) 1Den zur Gewässerunterhaltung Verpflichteten, den Eigentümern und Anliegern des Gewässers, den zur Benutzung des Gewässers Berechtigten, den Fischereiberechtigten und der unteren Landschaftsbehörde ist Gelegenheit zur Teilnahme und zur Äußerung zu geben. 2Die Schautermine sind zwei Wochen vorher ortsüblich öffentlich bekanntzumachen.

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