Vor der Aufnahme des Betriebs von Lasern der Klassen 3R, 3B und 4 muss der Arbeitgeber schriftlich einen sachkundigen Laserschutzbeauftragten bestellen, sofern er nicht selbst über die erforderliche Sachkunde verfügt (§ 5 OStrV). Die Sachkunde muss durch die erfolgreiche Teilnahme an einem entsprechenden Lehrgang nachgewiesen werden. Der Laserschutzbeauftragte hat folgende Aufgaben:

  • Unterstützung des Arbeitgebers bei der Durchführung der notwendigen Schutzmaßnahmen (gemäß § 3 OStrV),
  • Überwachung des sicheren Betriebs von Lasereinrichtungen.

Der Laserschutzbeauftragte soll bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben mit der Fachkraft für Arbeitssicherheit und dem Betriebsarzt zusammenarbeiten.

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