3.1 Intention
Die Überwachung der betrieblichen Arbeitsschutzorganisation (Rechtskonformität und Qualität) sowie die Beratung zur deren Optimierung zählen zu den primären Aufgaben der staatlichen Arbeitsschutzbehörden der Bundesländer.
Für ihre Überwachungsaktivitäten, die aktive, auf Initiative der Arbeitsschutzbehörden durchgeführten Überwachungen und die reaktiven (anlassbezogenen, beispielsweise infolge von Beschwerden oder Unfällen) sowie ihren Betriebsbesichtigungen verwenden die staatlichen Arbeitsschutzbehörden in der Regel das Instrumentarium behördliche Systemkontrolle. Gepüft werden dabei im Regelfall das betriebliche Arbeitsschutzsystem (durch die Systemkontrolle) sowie die Umsetzung der rechtlichen Vorgaben durch eine Complianceprüfung.
3.2 Durchführung
Anhand eines Erhebungsbogens werden das Vorhandensein und das Funktionieren der Arbeitsschutzorganisation – i. d. R. stichprobenartig – überprüft und bewertet. Betrachtet werden dabei stichprobenartig
- betriebliche Regelungen zur Aufbau- und Ablauforganisation,
- Regelungen zu den Zuständigkeiten (z. B. Stellenbeschreibungen), der Vorgehensweise zur Anwendung des Arbeitsschutzes (z. B. Verfahrensanweisungen oder sonstige regelnde Dokumente),
- die praktische Umsetzung der organisatorischen Regelungen bei ausgewählten Tätigkeiten oder Arbeitsplätzen sowie
- die Kenntnis und Anwendung der rechtlichen Verpflichtungen im Arbeitsschutz.
Die Bewertung der Eignung der Arbeitsschutzorganisation durch die Behörde ergibt sich aus der gemeinsamen Bewertung der Elemente der Systemkontrolle und der Complianceprüfung. Ein besonderer Stellenwert wird dabei der Organisation der Gefährdungsbeurteilung im Betrieb eingeräumt. In der abschließenden Gesamtbewertung wird bewertet, ob die betriebliche Arbeitsschutzorganisation geeignet, teilweise geeignet oder ungeeignet ist.
Werden Abweichungen/Defizite festgestellt, werden sie v. a. hinsichtlich deren organisatorischen Ursachen analysiert und Verbesserungspotenziale abgeleitet. Diese Handlungsbedarfe bespricht die zuständige Arbeitsschutzbehörde dann mit dem Unternehmer, gibt – wenn möglich – beratende Hinweise und fordert ggf. Verbesserungen mit angemessenen behördlichen Mitteln ein.
3.3 Inhalte
Die behördliche Systemkontrolle umfassen Mindestanforderungen an den Aufbau der betrieblichen Arbeitsschutzorganisation und die für den Arbeitsschutz wesentlichen Abläufe/Prozesse (einschließlich der Kommunikation und Dokumentation).
Betrachtet werden 15 Organisationselemente: 6 Kernelemente (verpflichtender Mindestprüfumfang) und 9 Zusatzelemente.
Hinsichtlich der Durchführung ist festgelegt (LV 54, S. 11): "Eine Verpflichtung zur Überprüfung jeweils aller Prüfgegenstände des Mindestprüfumfangs besteht nicht. Die Zusatzelemente können je nach besonderer betrieblicher Situation angewendet werden."
3.4 Bewertung
Das Instrumentarium "Systemkontrolle" geht von einem zeitgemäßen Verständnis aus: Arbeitsschutz muss systematisch organisiert und im Alltag gemanagt werden. Dies entspricht den Überlegungen eines Arbeitsschutzmanagements.
Die Systemkontrolle stellt ein zeitgemäßes Instrument zur effizienten Überwachung der rechtskonformen und wirksamen Umsetzung der Arbeitsschutzpflichten dar. Die Arbeitgeber/Unternehmer werden motiviert, den Arbeitsschutz systematisch zu organisieren und als Managementaufgabe anzuwenden.
Ein weiterer wichtiger Effekt ist der Wandel der Aufsichtstätigkeit weg von der primären Kontrolle und hin zu einer konstruktiven Bewertung und Beratung.
Unternehmen, die ein AMS praktizieren, sind auf eine behördliche Systemkontrolle hervorragend vorbereitet.