(1) 1Es ist verboten, vom Tier gewonnene Lebensmittel in den Verkehr zu bringen, wenn in oder auf ihnen Stoffe mit pharmakologischer Wirkung oder deren Umwandlungsprodukte vorhanden sind. 2Satz 1 gilt nicht, wenn
2. |
die in Satz 1 bezeichneten Stoffe oder deren Umwandlungsprodukte
als Stoffe aufgeführt sind, für die eine Festlegung von Höchstmengen nicht erforderlich ist, |
3. |
für die in Satz 1 bezeichneten Stoffe oder deren Umwandlungsprodukte Referenzwerte in einem auf Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 470/2009 gestützten unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Union festgelegt worden sind und diese unterschritten werden,[3] [Bis 09.08.2021: oder] |
4. |
[4]die in Satz 1 bezeichneten Stoffe als Futtermittelzusatzstoffe für das Tier, von dem die Lebensmittel stammen, zugelassen sind und dabei für diese Stoffe oder deren Umwandlungsprodukte keine Rückstandshöchstmengen in Lebensmitteln festgesetzt worden sind, oder |
5.[5] [Bis 09.08.2021: 4.] |
nach Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe a festgesetzte Höchstmengen nicht überschritten werden. |
Die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 bleibt unberührt.
(2) Es ist ferner verboten, lebende Tiere im Sinne des § 4 Absatz 1 Nummer 1 in den Verkehr zu bringen, wenn in oder auf ihnen Stoffe mit pharmakologischer Wirkung oder deren Umwandlungsprodukte vorhanden sind, die
1. |
im Anhang Tabelle 2 der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 als verbotene Stoffe aufgeführt sind, |
2. |
nicht als Tierarzneimittel[6] [Bis 27.01.2022: Arzneimittel] zur Anwendung bei diesen Tieren zugelassen oder registriert sind oder, ohne entsprechende Zulassung oder Registrierung, nicht aufgrund sonstiger tierarzneimittelrechtlicher Vorschriften[7] [Bis 27.01.2022: arzneimittelrechtlicher Vorschriften] bei diesen Tieren angewendet werden dürfen oder |
3. |
nicht als Futtermittelzusatzstoffe für diese Tiere zugelassen sind. |
(3) Sind Stoffe mit pharmakologischer Wirkung, die als Arzneimittel zugelassen oder registriert sind oder als Futtermittelzusatzstoffe zugelassen sind, einem lebenden Tier zugeführt worden, so dürfen
2.[9] [Bis 09.08.2021: 1.] |
von dem Tier Lebensmittel nur gewonnen werden, |
3.[10] [Bis 09.08.2021: 2.] |
von dem Tier gewonnene Lebensmittel nur in den Verkehr gebracht werden, |
wenn die festgesetzten Wartezeiten eingehalten worden sind.
(4) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,
1. |
soweit es zur Erfüllung der in § 1 Absatz 1 Nummer 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit § 1 Absatz 3, genannten Zwecke erforderlich ist,
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