Rückverfolgbarkeit von Lebensmittel-Lieferketten

Das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) sowie weitere Vorschriften wurden bereits im August 2021 an EU-Recht und die Rechtsprechung angepasst. Nun tritt ab 1.9.2022 die letzte Regelung der Reform in Kraft.

Bereits seit August 2021 Änderungen

Bereits zum 10.8.2021 sind  Änderungen in folgenden Bereichen in Kraft getreten:

  • Lebensmittelzusatzstoffe und kosmetische Mittel
  • Amtliche Kontrollrechte und Maßnahmen im Verdachtsfall sowie nach Feststellung eines Verstoßes. So werden Betreiber von Online-Marktplätzen stärker in die Verantwortung genommen, unsichere Erzeugnisse von ihrer Plattform zu entfernen.
  • Die Überwachung des Online-Handels mit verderblichen Lebensmitteln, Kosmetika und Bedarfsgegenständen wurde modifiziert. Die Überwachungs-Behörden können seit 2021 anonym Online-Bestellungen vornehmen.

Rückverfolgbarkeitsinformationen ab dem 1.9.2022

Ab 1.9.2022 tritt nun der letzte Regelungsgehalt der Reform in Kraft: Um eine wirksame Gefahrenabwehr im Lebensmittelbereich zu gewährleisten sind Rückverfolgbarkeitsinformationen zur Rückverfolgung von Lieferketten  ab dem 1.9.2022 im Bedarfsfall grundsätzlich binnen 24 Stunden und elektronisch an die zuständigen Behörden zu übermitteln. 

Hintergrund: Lebensmittelrecht

Das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) ist das Dachgesetz des deutschen Lebensmittelrechts. Oberstes Gebot ist die Lebensmittelsicherheit. Das Gesetzbuch umfasst alle Produktions- und Verarbeitungsstufen und gilt außer für Lebensmittel und Bedarfsgegenstände auch für Futtermittel und Kosmetika.

Zweck des LFBG ist der Schutz der Verbraucher durch Vorbeugung beziehungsweise Abwehr einer Gefahr für die menschliche Gesundheit. Ebenso will es vor Täuschung beim Verkehr mit Lebensmitteln, Futtermitteln, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen schützen sowie schließlich bei Futtermitteln den Schutz der Tiere sicherstellen. Hersteller, Händler oder Inverkehrbringer haben die einwandfreie Qualität der Ware sicherzustellen. Auf allen Verarbeitungsstufen ist die Rückverfolgbarkeit der Produkte zu gewährleisten.

Quelle: Bundesregierung

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