(1) 1Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der in § 1 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 4 oder Absatz 2, stets jeweils auch in Verbindung mit § 1 Absatz 3, genannten Zwecke erforderlich ist, das Verbringen von Erzeugnissen, einschließlich lebender Tiere im Sinne des § 4 Absatz 1 Nummer 1, in das Inland oder die Europäische Union, auch in ein Lagerhaus[1] [Bis 09.08.2021: in eine Freizone, in ein Freilager oder in ein Zolllager]
1. |
auf Dauer oder vorübergehend zu verbieten oder zu beschränken, |
2In Rechtsverordnungen nach Satz 1 kann vorgeschrieben werden, dass
1. |
die Dokumentenprüfung, die Nämlichkeitskontrolle[3] [Bis 09.08.2021: die Dokumenten- und Nämlichkeitsprüfung] sowie die Warenuntersuchung in oder bei einer Grenzkontrollstelle oder anderen Kontrollstelle[4] [Bis 09.08.2021: Grenzeingangsstelle] oder von einer oder unter Mitwirkung einer Zolldienststelle, |
2. |
die Anmeldung oder Vorführung in oder bei einer Grenzkontrollstelle oder anderen Kontrollstelle[5] [Bis 09.08.2021: Grenzeingangsstelle] |
vorzunehmen sind. 3Soweit die Einhaltung von Rechtsverordnungen nach § 13 Absatz 5 Satz 1 betroffen ist, tritt an die Stelle des Bundesministeriums das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit[6] [Vom 08.09.2015 bis 26.06.2020: Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit] im Einvernehmen mit den in § 13 Absatz 5 Satz 2 genannten Bundesministerien.
(2) Das Bundesministerium wird ferner ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der in § 1 genannten Zwecke erforderlich ist,
1. |
Vorschriften zu erlassen über die zollamtliche Überwachung von Erzeugnissen oder deren Überwachung durch die zuständige Behörde bei dem Verbringen in das Inland, |
2. |
Vorschriften zu erlassen über die Maßnahmen, die zu ergreifen sind, wenn zum Verbringen in das Inland bestimmte Erzeugnisse unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union, diesem Gesetz oder einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung nicht entsprechen, |
3. |
die Anforderungen an die Beförderung von Erzeugnissen bei dem Verbringen in das Inland zu regeln, |
4. |
vorzuschreiben, dass Betriebe, die bestimmte Erzeugnisse in das Inland verbringen, ... |
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