Die Schutzmaßnahmen beim Umgang mit Leichtmetallen oder ihren Legierungen zielen v. a. darauf ab, Brand und Explosion zu verhindern. Die Rangfolge der Schutzmaßnahmen (TOP) ist einzuhalten.

3.1 Technische Maßnahmen

Technische Schutzmaßnahmen sind u. a.:

  • geeignete Verfahren z. B. Nassverfahren, Trockenverfahren mit Trocken- bzw. Nassabscheidung,
  • bei Freisetzung von Metallstäuben gute Be- und Entlüftung,
  • für Pulver nur geschlossene Apparaturen verwenden,
  • ggf. Absaugung mit geeigneten Filtern, z. B. mobile Absauganlagen (s. Abschn. 4.2.6 DGUV-R 109-001),
  • ggf. Abluftreinigung.

Brand- und Explosionsschutz:

  • von Zündquellen (z. B. elektrischen Geräten, offenen Flammen, Wärmequellen und Funken) fernhalten;
  • keine funkenreißenden Werkzeuge verwenden.

3.2 Organisatorische Maßnahmen

  • Betriebsanweisungen erstellen und regelmäßig Unterweisungen durchführen, v. a. über Entstehungsbrände durch Leichtmetalle;
  • explosionsgefährdete Bereiche in Zonen einteilen, Explosionsschutzdokumente erstellen;
  • regelmäßige Reinigung und Wartung der Einrichtungen zur Staubbindung und Absaugung (u. a. Staubablagerungen gefahrlos beseitigen);
  • Gefäße mit Leichtmetallpulver unmittelbar nach Beendigung des Ausbringens aus dem Raum entfernen und auf Selbsterwärmung beobachten; erst wenn mit einer Selbstentzündung nicht mehr zu rechnen ist, darf das Gefäß von der Beobachtungsstelle abtransportiert werden;
  • Rauchverbot;
  • Schweißverbot im Arbeitsraum;
  • Arbeiten an Behältern und Leitungen nur nach sorgfältigem Freispülen und Inertisieren durchführen;
  • Feuerarbeiten mit schriftlicher Erlaubnis durchführen, wenn sich Feuer- und Explosionsgefahren nicht restlos beseitigen lassen;
  • Beschäftigungsbeschränkungen für Jugendliche (JArbSchG).

3.3 Persönliche Maßnahmen

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