Dipl.-Ing. (FH) Petra Liebsch
§ 14 BetrSichV bestimmt, dass Leitern in wiederkehrenden Abständen im Betrieb durch eine "befähigte Person" zu prüfen sind. Nach Abschn. 5 TRBS 2121 Teil 2 ist diese Überprüfung durch eine "unterwiesene Person" (s. a. TRBS 1201) durchzuführen. Dafür muss der Unternehmer eine geeignete Person beauftragen, die über handwerkliche Kenntnisse verfügt und so in der Lage ist, Mängel zu erkennen.
Hingegen muss die Prüfung durch eine "befähigte Person" durchgeführt werden, wenn Leitern Schäden verursachenden Einflüssen unterliegen, die zu gefährlichen Situationen führen können, z. B. bei
- Lagerung von Leitern aus/mit Kunststoffteilen im Freien (UV-Bestrahlung),
- Lagerung/Benutzung von Leitern in Bereichen, in denen mit Schädigungen u. a. durch Anfahren von Fahrzeugen (z. B. Gabelstapler, Baumaschinen) und herabfallende Gegenstände gerechnet werden muss, z. B. in manchen Industriebetrieben und auf Baustellen,
- längeren Zeiten der Nichtbenutzung (Korrosion, Alterung, Versprödung),
- Einsatz in Bereichen mit aggressiven, korrosiven Medien.
Somit ist man gut beraten, generell in Industrie und Handwerk wiederkehrende Prüfungen nur durch "befähigte Personen" durchführen zu lassen.
Schutzziel
Es gilt zu verhindern, dass durch die Benutzung unbrauchbarer Leitern Unfälle verursacht werden. Unbrauchbar können Leitern durch Verschleiß, Beschädigung und Versagen von Leiterteilen werden.
Verschleiß tritt durch fortlaufende Benutzung der Leitern ein. Der Grad des Verschleißes ist abhängig von der Gesamtnutzungsdauer und der Belastung der Leiter während der Benutzung. Ein häufiges Verschleißteil an einer Leiter sind die Leiterfüße an allen Leiterbauarten, die sich in der Position "Anlegeleiter" verwenden lassen. Durch Abrieb der Profilierung oder gar Durchrieb bis auf das Metall geht die rutschhemmende Wirkung verloren.
Beschädigungen treten häufig durch die unsachgemäße Handhabung der Leiter ein. Leitern werden angeschlagen, von der Ladefläche gezogen mit anschließendem Aufprall auf den Boden oder gar geworfen. Besonders anfällig für solche Stoß- bzw. Schlagbelastungen sind Leitern aus dünnwandigen Aluminiumprofilen/-blechen. Beschädigungen, wie z. B. Verbiegungen und Einbeulungen, können Ursache für ein späteres Versagen von Leitern oder Leiterbauteilen sein.
Als Versagen wird der Zustand einer Leiter bezeichnet, der eintritt, wenn eine Leiter oder ein Leiterbauteil plötzlich und unerwartet knickt, bricht oder abreißt. Hierdurch wird i. d. R. ein Unfall verursacht.
Die im Betrieb eingesetzten Leitern müssen deshalb in regelmäßigen Abständen Sicht- und Funktionsprüfungen unterzogen werden. Die Häufigkeit der Prüfungen ist nicht konkret festgelegt. Sie ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung unter Berücksichtigung der Häufigkeit der Leiterbenutzung und den Einflüssen auf die Leiter am Einsatzort. Man sollte zunächst mit einem Prüfintervall von einem Jahr beginnen und dieses für jede Leiter individuell entsprechend den Einsatzbedingungen verkürzen oder verlängern.
Zur Erfüllung dieser Kontrollaufgaben bieten die Unfallversicherungsträger Hilfen an, z. B. durch Seminare und schriftliche Unterlagen, wie die in DGUV-I 208-016 "Handlungsanleitung für den Umgang mit Leitern und Tritten" enthaltene Checkliste.
Alle Prüfungen, die durch eine befähigte Person durchzuführen sind, müssen nach § 14 Abs. 7 BetrSichV dokumentiert werden, bei allen übrigen Prüfungen sollte dies ebenfalls geschehen und auch hier ein Leiterkontrollbuch als Sammlung der Checklisten geführt werden. Besitzt ein Unternehmen eine größere Zahl von Leitern, müssen diese zusätzlich gekennzeichnet (z. B. nummeriert) werden. Dies ist Grundvoraussetzung für eine umfassende und regelmäßige Prüfung aller Leitern im Betrieb.
Unabhängig von dieser systematischen Prüfung hat der Benutzer vor dem Gebrauch durch einen "schnellen Blick" auf Eignung und Beschaffenheit der Leitern zu achten.
Umgang mit Mängeln
Werden beim "schnellen Blick" oder der systematischen Überprüfung Mängel festgestellt, müssen diese sachgerecht beseitigt werden. Anderenfalls darf die Leiter nicht weiter verwendet werden und sollte weggeschlossen oder möglichst sofort entsorgt werden. Nur sachgerecht instandgesetzte Leitern dürfen weiter benutzt werden.
Leitern sind sachgerecht instandgesetzt, wenn sie wieder den einschlägigen Normen für Leitern entsprechen und damit wieder das ProdSG erfüllen. Eine Prüfung auf der Grundlage der genannten Regelwerke ist im Anschluss an eine Instandsetzung erforderlich.
Hilfreich ist in jedem Fall die Kontaktaufnahme mit dem Leiterhersteller. Dieser hält i. d. R. Leiterersatzteile bereit und führt Leiterreparaturen und anschließend Normprüfungen sachgerecht durch.
Nach dem ProdSG ist der Hersteller verpflichtet, dem Leiterbenutzer Hinweise für deren sicheren Umgang zu geben. Dazu ist eine schriftliche Gebrauchsanleitung für jede Leiterbauart separat zusammenzustellen und deren Inhalt in Form eines auf der Leiter dauerhaft aufgebrachten Piktogramms (Aufkleber) entsprechend EN 131 ...