Arbeitgeberleistungen zur Förderung der Mitarbeitergesundheit sind steuerlich begünstigt. Bis zu 600 Euro kann ein Unternehmen pro Beschäftigte bzw. pro Beschäftigten und pro Jahr steuerfrei für zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachte Leistungen zur Verhinderung und Verminderung von Krankheitsrisiken und zur Förderung der Gesundheit erbringen:

§ 3 Nummer 34 Einkommensteuergesetz (EStG):

"Steuerfrei sind zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachte Leistungen des Arbeitgebers zur Verhinderung und Verminderung von Krankheitsrisiken und zur Förderung der Gesundheit in Betrieben, die hinsichtlich Qualität, Zweckbindung, Zielgerichtetheit und Zertifizierung den Anforderungen der §§ 20 und 20b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genügen, soweit sie 600 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen."

Steuerfrei sind danach Aufwendungen von Arbeitgebern für zertifizierte Leistungen zur verhaltensbezogenen Prävention sowie für Leistungen zur Gesundheitsförderung im Betrieb, die den Kriterien dieses Leitfadens entsprechen. Zur Nutzung dieser Bestimmung durch die Betriebe hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) eine Umsetzungshilfe erarbeitet, die unter folgendem Link auf der BMF-Homepage heruntergeladen werden kann: www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Lohnsteuer/2021-04-20-umsetzungshilfe-zur-steuerlichen-anerkennung-von-arbeitgeberleistungen.html Der GKV-Spitzenverband hält eine Verzahnung von krankenkassen- und arbeitgebergeförderten Leistungen in der Primärprävention und betrieblichen Gesundheitsförderung auf Grundlage von §§ 20, 20b und 20c SGB V einerseits sowie § 3 Nr. 34 EStG andererseits zur Erzielung von Synergieeffekten und höherer Nachhaltigkeit für sinnvoll. Doppelförderungen gleicher oder gleichartiger Maßnahmen und unabgestimmte Vorgehensweisen von Krankenkassen und Arbeitgebern sollten vermieden werden. Weitere Informationen unter www.gkv-spitzenverband.de -> Krankenversicherung -> Prävention, Selbsthilfe, Beratung -> Prävention und betriebliche Gesundheitsförderung -> Betriebliche Gesundheitsförderung, hier: Steuerfreie Arbeitgeberleistung

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