5.1 |
Allgemeine Anforderungen |
5.1.1 |
In mehrgeschossigen Gebäuden ist in der Sicherheitskategorie K 1, mit Ausnahme des Erdgeschosses, ein Lagern wassergefährdender Stoffe nicht zulässig. |
5.1.2 |
Lager der Sicherheitskategorien K 2 und K 3 sind mit automatischen Brandmeldeanlagen auszurüsten. |
5.2 |
Wände und Decken Die Lagerabschnitte sind gegenüber anderen Lagerabschnitten, anderen Räumen oder Gebäuden durch Wände und Decken in der Feuerwiderstandsklasse F 90 und aus nichtbrennbaren Baustoffen (F 90-A) abzutrennen; bei Lagerabschnitten mit einer Fläche von mehr als 1 600 m² erfolgt diese Abtrennung durch Decken in der Feuerwiderstandsklasse F 90 und aus nichtbrennbaren Baustoffen (F 90-A) und durch Brandwände. |
5.3 |
Lagern, Lagermenge, Lagerabschnitt und Löschwasser-Rückhalteanlagen |
5.3.1 |
Beim Lagern von Stoffen
bestimmen sich für erdgeschossig angeordnete, eingeschossige Lagerabschnitte die zulässige Lagermenge und die zulässige Fläche des Lagerabschnitts nach Tabelle 1. |
5.3.2 |
Für nicht erdgeschossig angeordnete oder für mehrgeschossige Lagerabschnitte ergibt sich in den Sicherheitskategorien K 2, K 3 und K 4 die zulässige Lagermenge und die zulässige Fläche des Lagerabschnitts durch Multiplikation der Werte der Tabelle 1 mit folgenden Abminderungsfaktoren:
|
5.3.3 |
1Beim Lagern von brennbaren Flüssigkeiten, die der VbF unterliegen, bestimmen sich die zulässige Lagermenge und die zulässige Lagerfläche des Lagerabschnitts nach den Regelungen der VbF und den TRbF. 2Die Bemessung der erforderlichen Löschwasser-Rückhalteanlagen für diese Lager bestimmt sich nach Tabelle 2. |
5.3.4 |
Die Bemessung der erforderlichen Löschwasser-Rückhalteanlagen für Lagerguthöhen bis 12 m bestimmt sich nach Tabelle 2, für Lagerguthöhen über 12 m nach Tabelle 3. |
5.3.5 |
1Die Richtlinie berücksichtigt für das Lagern von Stoffen, außer in den Fällen des Abschnitts 7.2, nicht die Anordnung von nichtautomatischen Feuerlöschanlagen. 2Inwieweit die Anordnung derartiger Anlagen bei der Beurteilung der zulässigen Lagerguthöhe, der zulässigen Lagerfläche, der zulässigen Lagermenge und des erforderlichen Volumens der Löschwasser-Rückhalteanlage begünstigend berücksichtigt werden kann, muß die Genehmigungsbehörde mit der zuständigen Brandschutzdienststelle im Einzelfall entscheiden. |
5.3.6 |
Wird bei der Lagerung brennbarer Flüssigkeiten Schaum als Löschmittel erforderlich, kann Abschnitt 7.2.2 sinngemäß abgewendet werden. |
Tabelle 1
Zulässige Lagermenge und zulässige Fläche von Lagerabschnitten
1 | 2 | 3 | 4 |
Sicherheitskategorie | Zulässige Lagermenge sowie zulässige Fläche des Lagerabschnitts bei Lagerdichten von 0,7 bis 1,2 t/m² für | ||
WGK 1 in t bzw. m² |
WGK 2 in t bzw. m² |
WGK 3 in t bzw. m² |
|
K 1 | 200 | 50 | 50 |
K 2 | 800 | 400 | 200 |
K 3 | 1 200 | 800 | 600 |
K 3 (2 Staffeln) |
1 600 | 1 000 | 800 |
K 3 (Zug) | 2 000 | 1 200 | 1 000 |
K 4 | 4 000 | 3 000 | 2 400 |
Bei einer Lagerdichte unter 0,7 t/m² sind die angegebenen Werte für die Fläche mit dem Faktor 1,3 zu multiplizieren; bei einer Lagerdichte von mehr als 1,2 t/m² sind die angegebenen Werte für die Fläche mit dem Faktor 0,5 zu multiplizieren. |
Tabelle 2
Ermittlung des Volumens der Löschwasser-Rückhalteanlage bei Lagerguthöhen bis zu 12 m
1 | 2 | 3 |
Fläche des Lagerabschnitts in m² |
Erforderliches Volumen der Löschwasser-Rückhalteanlage für WGK 1 in den Sicherheitskategorien | |
K 1/K 2 in m³ |
K 3/K 4 in m³ |
|
25 | 6 | 6 |
50 | 12 | 12 |
75 | 18 | 18 |
100 | 25 | 25 |
150 | 45 | 40 |
200 | 70 | 55 |
250 | 100 | 70 |
300 | 135 | 90 |
400 | 200 | 125 |
500 | 250 | 150 |
600 | 300 | 150 |
700 | 350 | 150 |
800 | 400 | 150 |
900 | 450 | 150 |
≥1 000 | 500 | 150 |
Beim Lagern von Stoffen der WGK 2 sind die angegebenen Werte für das Volumen mit dem Faktor 1,5 zu multiplizieren, beim Lagern von Stoffen der WGK 3 mit dem Faktor 2. Ergeben sich aus der tatsächlichen Fläche des Lagerabschnitts Zwischenwerte, so darf bei der Ermittlung des Volumens der Löschwasser-Rückhalteanlage interpoliert werden. Dies gilt auch, wenn die Fläche des Lagerabschnitts weniger als 25 m² beträgt. |
Tabelle 3
Ermittlung des Volumens der Löschwasser-Rückhalteanlage bei Lagerguthöhen von mehr als 12 m
Lagerguthöhe in m |
Erforderliches Volumen der Löschwasser-Rückhalteanlage für WGK 1 in m³ |
12 < h ≤ 18 | 175 |
18 < h ≤24 | 225 |
24 < h ≤ 32 | 275 |
32 < h ≤ 40 | 325 |
Beim Lagern von Stoffen der WGK 2 sind die angegebenen Werte für das Volumen mit dem Faktor 1,5 zu multiplizieren, beim Lagern von Stoffen der WGK 3 mit dem Faktor 2. |
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