Diese Verordnung gilt für

 

1.

markscheiderische und sonstige vermessungstechnische Arbeiten im Zusammenhang mit Tätigkeiten und Einrichtungen nach § 2 des Bundesberggesetzes,

 

2.

Messungen zur Erfassung von bergbaubedingten [1]Bodenbewegungen [Bis 30.09.2019: nach § 125 des Bundesberggesetzes] [2].

[1] Eingefügt durch Verordnung zur Änderung der Markscheider-Bergverordnung sowie der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben vom 08.11.2019. Anzuwenden ab 01.10.2019.
[2] Gestrichen durch Verordnung zur Änderung der Markscheider-Bergverordnung sowie der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben vom 08.11.2019. Anzuwenden bis 30.09.2019.

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