Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass
1. |
[1]die Personen nach § 2 Absatz 4 Satz 1
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Bis 30.09.2019:
1. |
die Personen nach § 2 Abs. 4 Satz 1 rechtzeitig die Mitteilungen und Unterlagen erhalten, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind, |
2. |
die Lage von Grubenbauen oder anderen Gegenständen, die vor der Vermessung unzugänglich geworden sind, schriftlich oder zeichnerisch so beschrieben wird, dass nach diesen Angaben eine möglichst genaue Darstellung im Risswerk erfolgen kann, |
3. |
Grubenbaue oder andere Gegenstände nach Nummer 2 unverzüglich vermessen und dargestellt werden, sobald dies wieder möglich wird. |
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