Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass

 

1.

[1]die Personen nach § 2 Absatz 4 Satz 1

 

a)

rechtzeitig die Mitteilungen und Unterlagen erhalten, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind, und

 

b)

auch vor Aufnahme der bergbaulichen Tätigkeit insbesondere einbezogen werden bei der Erstellung der Unterlagen für

aa)

die Zulassung von Betriebsplänen,

bb)

die Risswerkführung oder

cc)

Betriebsanlagen und Betriebseinrichtungen, die für die Sicherheit bedeutsam sind,

Bis 30.09.2019:

1.

die Personen nach § 2 Abs. 4 Satz 1 rechtzeitig die Mitteilungen und Unterlagen erhalten, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind,

 

2.

die Lage von Grubenbauen oder anderen Gegenständen, die vor der Vermessung unzugänglich geworden sind, schriftlich oder zeichnerisch so beschrieben wird, dass nach diesen Angaben eine möglichst genaue Darstellung im Risswerk erfolgen kann,

 

3.

Grubenbaue oder andere Gegenstände nach Nummer 2 unverzüglich vermessen und dargestellt werden, sobald dies wieder möglich wird.

[1] Nr. 1 geändert durch Verordnung zur Änderung der Markscheider-Bergverordnung sowie der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben vom 08.11.2019. Anzuwenden ab 01.10.2019.

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