(1) 1Zum Risswerk gehören die in Anlage 3 Teil 1 aufgeführten Bestandteile. 2Für Form und Inhalt des Risswerks ist Anlage 3 Teil 2 maßgebend. 3Für die Anfertigung der Bestandteile sind zweckentsprechende haltbare Zeichengrundstoffe zu verwenden. 4Das Risswerk kann auf Antrag und nach schriftlicher Zustimmung der zuständigen Behörde auch in elektronischer Form nach den Grundsätzen der digitalen Langzeitarchivierung vorgehalten oder mit Zeichengrundstoffen geringerer Haltbarkeit angefertigt werden. 5Die Zustimmung zu Anträgen kann befristet werden. 6Bei Abschluss des Risswerks entscheidet die zuständige Behörde, ob das abgeschlossene Risswerk in elektronischer Form eingereicht werden kann.
(1) 1Zum Rißwerk gehören die in Anlage 3 Teil 1 aufgeführten Bestandteile. 2Für ihren Inhalt und ihre Form ist Anlage 3 Teil 2 maßgebend. 3Die rißlichen Darstellungen sind von einem Urriß abzuleiten, wenn die Nachvollziehbarkeit des Inhalts nicht auf andere Weise sichergestellt ist. 4Für ihre Anfertigung ist zweckentsprechender haltbarer Zeichengrundstoff zu verwenden.
(2) 1In die risslichen Darstellungen sind Höhen- und Tiefenangaben in einer dem Zweck entsprechenden Anzahl einzutragen. 2Als Grundlage für die Angaben sind die Geobasisdaten nach § 3 zu verwenden.
(2) 1In die rißlichen Darstellungen sind auf die Bezugsflächen nach § 3 bezogene Höhen- und Tiefenangaben in einer dem Zweck entsprechenden Anzahl einzutragen. 2Der Inhalt von zwei oder mehr Rissen darf in einem Riß zusammengefaßt werden, wenn Übersichtlichkeit und Lesbarkeit dadurch nicht beeinträchtigt werden. 3Der Inhalt eines Risses muß in mehrere Teile aufgegliedert werden, wenn Übersichtlichkeit und Lesbarkeit es erfordern.
(3) 1Der Inhalt eines Risses muss in mehrere Teile aufgegliedert werden, wenn Übersichtlichkeit und Lesbarkeit es erfordern. 2Der Inhalt von zwei oder mehr Rissen darf in einem Riss zusammengefasst werden, wenn Übersichtlichkeit und Lesbarkeit dadurch nicht beeinträchtigt werden.
(4 [Bis 30.09.2019: 3] ) 1Wird in Bestandteilen des Risswerks der Betriebszustand zu einem bestimmten Zeitpunkt dargestellt, ist vor der Eintragung dieses Zustandes abweichend von § 2 Absatz 4 Satz 3 ein Entfernen oder Verändern der bisherigen Eintragungen zulässig. 2Zuvor ist eine dauerhafte Kopie anzufertigen und zum Risswerk zu nehmen.
(5 [Bis 30.09.2019: 4] ) Befinden sich einzelne Betriebsanlagen oder Betriebseinrichtungen nicht in unmittelbarem räumlichem Zusammenhang, dürfen sie in unterschiedlichen Maßstäben oder Blattschnitten dargestellt werden, wenn der Zusammenhang im Risswerk erkennbar bleibt.
(6 [Bis 30.09.2019: 5] ) 1Grubenbaue und Bohrungen benachbarter Aufsuchungs- oder Gewinnungsbetriebe in einem Abstand bis zu 50 m, bei der Aufsuchung oder Gewinnung von Kohle, Salz oder Kohlenwasserstoffen oder bei Untergrundspeichern in einem Abstand bis zu 200 m von seinen bestehenden oder geplanten Grubenbauen oder Bohrungen hat der Unternehmer in sein Risswerk eintragen zu lassen (Nachbarbaue). 2Der benachbarte Unternehmer oder der Inhaber der benachbarten Bergbauberechtigung hat auf Anforderung des eintragungspflichtigen Unternehmers die für die Eintragung des Risswerks erforderlichen Auszüge aus dem Risswerk oder aus sonstigen Darstellungen zur Verfügung zu stellen. 3Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die rissliche Darstellung von Standwasserbereichen, Brandherden, Brandfeldern, Dämmen zum Abschluss von Grubenbauen, Austritt- oder Ausbruchstellen von Gasen, Laugen oder Schlämmen und Gebirgsschlagstellen sowie für die dazugehörenden Verzeichnisse nach Anlage 3 Teil 2 Nummer 17 Buchstabe a bis c, e und f [Bis 30.09.2019: Nr. 16.1 bis 16.3, 16.5 und 16.6].