(1) Die zuständige Behörde kann in Einzelfällen für
1. |
einen übertägigen Gewinnungsbetrieb, |
2. |
einen Aufsuchungs- oder [1]Gewinnungsbetrieb mit Bohrungen von über Tage, durch den keine untertägigen Hohlräume außerhalb des Bohrlochs hergestellt werden, |
3. |
einen Porenspeicher oder |
4. |
einen Betrieb zur Gewinnung in alten Halden |
1Ausnahmen von der Verpflichtung des Unternehmers zulassen, ein Grubenbild als Teil des Risswerks nach § 63 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Bundesberggesetzes anfertigen und nachtragen zu lassen (Ausnahmebewilligung).
(2) Eine Ausnahmebewilligung darf nur erteilt werden, wenn
1. |
gefährliche Bodenbewegungen einschließlich Böschungsbewegungen und damit zusammenhängende Bergschäden nach allgemeiner Erfahrung nicht zu erwarten sind, |
2. |
eine weiträumige Grundwasserabsenkung nicht verursacht wird, |
3. |
eine Beeinträchtigung weder durch noch für benachbarte Betriebe, auch stillgelegte, eintreten kann, |
5. |
für die Wiedernutzbarmachung der Oberfläche der Wiedernutzbarmachungsriss nach Anlage 3 Teil 2 Nummer 15[2] [Bis 30.09.2019: Nr. 14] ausreicht, |
6. |
Bodenschätze, deren Schutz im öffentlichen Interesse liegt, nicht beeinträchtigt werden können, |
7. |
[3]die technische Ausführung und Komplexität der Betriebsanlagen und Betriebseinrichtungen in Verbindung mit der Sicherheit der Oberfläche es zulassen, |
(3)[5] 1In den Fällen, in denen eine Ausnahmebewilligung erteilt wird, hat der Unternehmer
2Die besondere rissliche Darstellung ist in diesem Fall ein Bestandteil der sonstigen Unterlagen des Risswerkes.
Bis 30.09.2019:
(3) 1In den Fällen, in denen eine Ausnahmebewilligung erteilt wird, hat der Unternehmer bei einem übertägigen Gewinnungsbetrieb im Tageriß und bei den Betrieben nach Absatz 1 Nr. 2 bis 4 in einer besonderen Darstellung, die Bestandteil der sonstigen Unterlagen des Rißwerks wird, die Angaben nach Anlage 3 Teil 2 Nr. 1.3.1 bis 1.3.3, 1.3.6 und 1.5 eintragen zu lassen. 2Zusätzlich hat der Unternehmer ein- und nachtragen zu lassen bei
1. |
einem übertägigen Gewinnungsbetrieb die Angaben nach Anlage 3 Teil 2 Nr. 3.1.9., 6.1.2 bis 6.1.4 und 6.2 Satz 2 sowie betriebliche Sicherheitsabstände, |
2. |
einem Gewinnungsbetrieb mit Bohrungen von über Tage oder einem Porenspeicher die Angaben nach Anlage 3 Teil 2 Nr. 9.2 bis 9.6, |
3. |
einem Betrieb zur Gewinnung in alten Halden die Angaben nach Anlage 3 Teil 2 Nr. 12.1. |
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