(1) Für Messungen zur Erfassung von bergbaubedingten Bodenbewegungen sind nur Verfahren zulässig, die für diesen Zweck geeignet sind.

 

(2) 1Für die Messungen sind die §§ 2 bis 4 und 6 bis 8 entsprechend anzuwenden. 2§ 70 Absatz 1 bis 3 des Bundesberggesetzes ist entsprechend anzuwenden.

 

(3) 1Messungen nach § 125 Absatz 1 des Bundesberggesetzes sind nach Art, Umfang und zeitlichem Abstand so durchzuführen, dass

 

1.

eine zuverlässige Vorhersage über Ausdehnung, Größe und zeitlichen Ablauf zu erwartender Einwirkungen auf die Oberfläche durch Bergbaubetriebe und ihre Auswirkungen auf bauliche Anlagen ermöglicht wird und

 

2.

eingetretene Einwirkungen dieser Art in gleicher Hinsicht zuverlässig beobachtet werden können.

2Entsprechend sind auch die Ergebnisse der Messungen darzustellen.

[1] § 15 geändert durch Verordnung zur Änderung der Markscheider-Bergverordnung sowie der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben vom 08.11.2019. Anzuwenden ab 01.10.2019.

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