(1) Für Messungen zur Erfassung von bergbaubedingten Bodenbewegungen sind nur Verfahren zulässig, die für diesen Zweck geeignet sind.
(2) 1Für die Messungen sind die §§ 2 bis 4 und 6 bis 8 entsprechend anzuwenden. 2§ 70 Absatz 1 bis 3 des Bundesberggesetzes ist entsprechend anzuwenden.
(3) 1Messungen nach § 125 Absatz 1 des Bundesberggesetzes sind nach Art, Umfang und zeitlichem Abstand so durchzuführen, dass
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eingetretene Einwirkungen dieser Art in gleicher Hinsicht zuverlässig beobachtet werden können. |
2Entsprechend sind auch die Ergebnisse der Messungen darzustellen.
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