(1)[1] 1Für Arbeiten nach § 1 Nummer 1 dürfen Vermessungsergebnisse und aktuelle Karten amtlicher Stellen verwendet werden. 2Vermessungsergebnisse und Karten nichtamtlicher Stellen dürfen erst nach Überprüfung durch die risswerkführende Person verwendet werden.

Bis 30.09.2019:

(1) 1Für Arbeiten nach § 1 Nr. 1 dürfen Vermessungsergebnisse und amtliche Karten in der neuesten Ausgabe der Landesvermessung, des Liegenschaftskatasters oder des Bundesamtes für Seeschiffahrt und Hydrographie verwendet werden. 2Vermessungsergebnisse und Karten nichtamtlicher Stellen dürfen erst nach Überprüfung verwendet werden.

 

(2)[2] 1Für die rissliche Darstellung der Tagessituation sind als Grundlage die Geobasisdaten nach § 3 Absatz 1 oder andere geeignete amtliche Unterlagen zu verwenden. 2Für den Bereich der Küstengewässer dürfen darüber hinaus auch die Seekarten oder topographischen Karten des Seegrundes der für die Herausgabe von Seekarten zuständigen Behörden verwendet werden. 3Diese Karten sind für den Bereich des Festlandsockels ausschließlich zu verwenden.

Bis 30.09.2019:

(2) Für die rissliche Darstellung der Tagessituation können als Grundlage die Blätter der Deutschen Grundkarte, des Liegenschaftskartenwerks oder andere geeignete amtliche Unterlagen verwendet werden, für den Bereich der Küstengewässer auch und für den Bereich des Festlandsockels nur die Seekarten oder topographischen Karten des Seegrundes (Arbeitskarten) des Bundesamtes für Seeschiffahrt und Hydrographie.

 

(3) Geologische Aufnahmen sowie Ergebnisse und Auswertungen von geophysikalischen Messungen oder von anderen Verfahren[3] [Bis 30.09.2019: Sonderverfahren] durch fachkundige Stellen dürfen übernommen werden.

 

(4)[4] Übernommene fremde Unterlagen sind auf Plausibilität zu prüfen und als solche zu kennzeichnen.

Bis 30.09.2019:

(4) Übernommene fremde Unterlagen sind, soweit möglich und erforderlich, in die eigenen Vermessungen und Darstellungen einzupassen; sie sind als solche zu kennzeichnen.

[1] Abs. 1 geändert durch Verordnung zur Änderung der Markscheider-Bergverordnung sowie der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben vom 08.11.2019. Anzuwenden ab 01.10.2019.
[2] Abs. 2 geändert durch Verordnung zur Änderung der Markscheider-Bergverordnung sowie der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben vom 08.11.2019. Anzuwenden ab 01.10.2019.
[3] Geändert durch Verordnung zur Änderung der Markscheider-Bergverordnung sowie der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben vom 08.11.2019. Anzuwenden ab 01.10.2019.
[4] Abs. 4 geändert durch Verordnung zur Änderung der Markscheider-Bergverordnung sowie der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben vom 08.11.2019. Anzuwenden ab 01.10.2019.

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