(1) 1Die Anerkennung wird nur auf Antrag erteilt. 2Der Antrag ist schriftlich beim Regierungspräsidium in Darmstadt als Bergbehörde zu stellen. 3Wird über die beantragte Anerkennung nach Satz 1 nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten entschieden, gilt sie als erteilt. 4Im Übrigen gilt § 42a des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes. 5Das Verfahren nach Satz 1 kann über eine einheitliche Stelle nach Teil V Abschnitt 1a des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden.
(2) Dem Antrag sind beizufügen:
1. |
ein Lebenslauf, |
2. |
der Nachweis über die nach § 2 Abs. 1 erforderliche Befähigung, |
4. |
eine Erklärung, dass bei der Meldebehörde oder der Registerbehörde ein Führungszeugnis zur Vorlage bei der zuständigen Behörde beantragt worden ist, und |
5. |
eine Erklärung über den bestehenden oder vorgesehenen Ort der Niederlassung, wobei auch Zweig- oder Außenstellen der Niederlassung anzugeben sind. |
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