(1) 1Die Anerkennung wird nur auf Antrag erteilt. 2Der Antrag ist schriftlich beim Regierungspräsidium in Darmstadt als Bergbehörde zu stellen. 3Wird über die beantragte Anerkennung nach Satz 1 nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten entschieden, gilt sie als erteilt. 4Im Übrigen gilt § 42a des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes. 5Das Verfahren nach Satz 1 kann über eine einheitliche Stelle nach Teil V Abschnitt 1a des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden.

 

(2) Dem Antrag sind beizufügen:

 

1.

ein Lebenslauf,

 

2.

der Nachweis über die nach § 2 Abs. 1 erforderliche Befähigung,

 

3.

ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis; bei Antragstellerinnen oder Antragstellern aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder aus einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ein in diesem Staat erforderliches ärztliches Zeugnis oder eine von der zuständigen Behörde ausgestellt Bescheinigung über die körperliche und geistige Gesundheit der Antragstellerin oder des Antragstellers,

 

4.

eine Erklärung, dass bei der Meldebehörde oder der Registerbehörde ein Führungszeugnis zur Vorlage bei der zuständigen Behörde beantragt worden ist, und

 

5.

eine Erklärung über den bestehenden oder vorgesehenen Ort der Niederlassung, wobei auch Zweig- oder Außenstellen der Niederlassung anzugeben sind.

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