(1) Die Anerkennung als Markscheider ist Personen zu erteilen, die die Befähigung für den höheren Staatsdienst im Markscheidefach besitzen, sofern keine Versagungsgründe gemäß Absatz 3 vorliegen.

 

(2) Die Anerkennung als Markscheider wird auch Personen erteilt, die nach Maßgabe des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes NRW vom 28. Mai 2013 (GV. NRW. S. 272) in der jeweils geltenden Fassung eine im Ausland erworbene gleichwertige Berufsqualifikation nachgewiesen haben, sofern keine Versagungsgründe gemäß Absatz 3 vorliegen. Darüber hinaus findet § 22 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes NRW entsprechende Anwendung.

 

(4) (weggefallen)

 

(3) Die Anerkennung ist zu versagen, wenn die Antrag stellende Person

 

1.

die für die Tätigkeit eines Markscheiders erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt oder

 

2.

infolge einer Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte zur Ausübung der Tätigkeit des Markscheiders dauernd unfähig ist.

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