§ 1 Anerkennung
(1) Eine Tätigkeit, die nach dem Bundesberggesetz vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 71 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, oder einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung Markscheidern vorbehalten ist, darf nur ausüben, wer durch die zuständige Behörde als Markscheider anerkannt ist.
(2) Einer Anerkennung nach Absatz 1 bedarf nicht, wer in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland als Markscheider anerkannt ist.
§ 2 Voraussetzungen für die Anerkennung
(1) Die Anerkennung als Markscheider ist Personen zu erteilen, die die Befähigung für den höheren Staatsdienst im Markscheidefach besitzen, sofern keine Versagungsgründe gemäß Absatz 3 vorliegen.
(2) Die Anerkennung als Markscheider wird auch Personen erteilt, die nach Maßgabe des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes NRW vom 28. Mai 2013 (GV. NRW. S. 272) in der jeweils geltenden Fassung eine im Ausland erworbene gleichwertige Berufsqualifikation nachgewiesen haben, sofern keine Versagungsgründe gemäß Absatz 3 vorliegen. Darüber hinaus findet § 22 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes NRW entsprechende Anwendung.
(4) (weggefallen)
(3) Die Anerkennung ist zu versagen, wenn die Antrag stellende Person
1. |
die für die Tätigkeit eines Markscheiders erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt oder |
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infolge einer Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte zur Ausübung der Tätigkeit des Markscheiders dauernd unfähig ist. |
§ 3 Antrag
(1) 1Der Antrag auf Anerkennung ist schriftlich bei der zuständigen Behörde zu stellen. 2Die zuständige Behörde bestätigt innerhalb eines Monats den Eingang des Antrags und teilt gegebenenfalls mit, welche Unterlagen fehlen. 3Über den Antrag auf Anerkennung entscheidet die zuständige Behörde kurzfristig, spätestens drei Monate nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen. 4Die Entscheidung ist zu begründen. 5Das Anerkennungsverfahren kann über eine einheitliche Stelle nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen abgewickelt werden.
(2) Dem Antrag sind beizufügen
2. |
der Nachweis über die berufliche Qualifikation gemäß § 2 Absatz 1 und 2, |
3. |
ein amtsärztliches Zeugnis; bei Antragstellern aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ein in diesem Staat erforderliches ärztliches Zeugnis oder eine von der zuständigen Behörde ausgestellte Bescheinigung über die körperliche und geistige Gesundheit des Antragstellers, |
4. |
eine Erklärung, dass bei der Meldebehörde oder der Registerbehörde ein Führungszeugnis zur Vorlage bei der zuständigen Behörde beantragt worden ist; bei Antragstellern aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Drittstaates eine Erklärung, dass die Übermittlung eines von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates ausgestellten Zuverlässigkeitsnachweises an die zuständige Behörde beantragt wurde, wobei diese Unterlage nach Maßgabe der Nummer 1 Buchstabe d Absatz 2 des Anhangs VII der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22), zuletzt geändert durch Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.11.2013 (ABl. EU Nr. L 354 S. 132), durch eine eidesstattliche Erklärung oder ein feierliche Erklärung ersetzt werden kann, |
5. |
eine Erklärung über den bestehenden oder vorgesehenen Ort der Niederlassung, wobei auch Zweig- oder Außenstellen der Niederlassung anzugeben sind. |
(3) Die zuständige Behörde kann auf die Vorlage von Unterlagen gemäß Absatz 2 teilweise oder ganz verzichten.
§ 4 Urkunde
Die den Antrag stellende Person erhält über die Anerkennung eine Urkunde.
§ 5 Widerruf und Erlöschen der Anerkennung, Tätigkeitsuntersagung, Informationspflicht
(1) Die Anerkennung als Markscheider kann widerrufen werden, wenn der Markscheider die markscheiderischen und sonstigen vermessungstechnischen Arbeiten im Zusammenhang mit Tätigkeiten und Einrichtungen nach § 2 Bundesberggesetz nicht entsprechend den Regeln der Markscheide- und Vermessungskunde oder den entsprechenden Vorschriften oder Anordnungen der zuständigen Behörde ausführt oder die Anzeigen und Berichte, zu deren Abgabe er verpflichtet ist, nicht der zuständigen Behörde einreicht.
(2) 1Die Anerkennung als Markscheider erlischt, wenn
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der Markscheider das 70. Lebensjahr vollendet hat oder |
2. |
der Markscheider gegenüber der zuständigen Behörde auf die Anerkennung verzichtet. |
2Die zuständige Behörde kann auf Antrag des Markscheiders Ausnahmen vom Erlöschen der Anerkennung nach Nummer 1 zulassen, sofern die Voraussetzungen für die Anerkennung als Markscheider in Nordrhein-Westfalen weiterhin vorliegen.
(3) 1Eine Tätigkeit als Markscheider, die nach dem Bundesberggesetz oder einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung Markscheidern vorbehalten ist, darf in Nordrhein-Westfalen nur ausüben, wer das 70. Lebensj...