(1) Die Anerkennung als Markscheider kann widerrufen werden, wenn der Markscheider die markscheiderischen und sonstigen vermessungstechnischen Arbeiten im Zusammenhang mit Tätigkeiten und Einrichtungen nach § 2 Bundesberggesetz nicht entsprechend den Regeln der Markscheide- und Vermessungskunde oder den entsprechenden Vorschriften oder Anordnungen der zuständigen Behörde ausführt oder die Anzeigen und Berichte, zu deren Abgabe er verpflichtet ist, nicht der zuständigen Behörde einreicht.

 

(2) 1Die Anerkennung als Markscheider erlischt, wenn

 

1.

der Markscheider das 70. Lebensjahr vollendet hat oder

 

2.

der Markscheider gegenüber der zuständigen Behörde auf die Anerkennung verzichtet.

2Die zuständige Behörde kann auf Antrag des Markscheiders Ausnahmen vom Erlöschen der Anerkennung nach Nummer 1 zulassen, sofern die Voraussetzungen für die Anerkennung als Markscheider in Nordrhein-Westfalen weiterhin vorliegen.

 

(3) 1Eine Tätigkeit als Markscheider, die nach dem Bundesberggesetz oder einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung Markscheidern vorbehalten ist, darf in Nordrhein-Westfalen nur ausüben, wer das 70. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. 2§ 5 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

 

(4) Wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung als Markscheider in Nordrhein-Westfalen nicht vorliegen, kann die zuständige Behörde

 

1.

die Anerkennung eines in Nordrhein-Westfalen anerkannten Markscheiders beschränken,

 

2.

einem in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland anerkannten Markscheider oder einem anderen Markscheider die Ausübung seiner Tätigkeit in Nordrhein-Westfalen beschränken oder untersagen.

 

(5) Wer als Markscheider anerkannt ist, hat die zuständige Behörde oder den einheitlichen Ansprechpartner nach dem Gesetz zur Bildung Einheitlicher Ansprechpartner in Nordrhein-Westfalen (EA-Gesetz NRW) zu informieren, wenn er die Voraussetzungen für eine Anerkennung nicht mehr erfüllt.

 

(6) (weggefallen)

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