(1) 1Die Anerkennung als Markscheider wird auf schriftlichen Antrag durch das Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz[1] erteilt. 2Das Anerkennungsverfahren kann über eine einheitliche Stelle im Sinne des Thüringer ES-Errichtungsgesetzes abgewickelt werden. 3Es gelten die Bestimmungen zum Verfahren über die einheitliche Stelle nach den §§ 71a bis 71e des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) sowie über die Genehmigungsfiktion nach § 42a ThÜrVwVfG.
(2) Dem Antrag sind beizufügen:
1. |
ein Lebenslauf, |
2. |
der Nachweis über die Befähigung nach § 2 Abs. 1 oder 2[2] [Bis 30.12.2020: § 2 Abs. 1 oder 2 Satz 1 und 2], |
5. |
eine Erklärung über den bestehenden oder vorgesehenen Ort der Niederlassung, wobei auch Zweig- oder AußensteIlen der Niederlassung anzugeben sind. |
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