(1) 1Die Anerkennung als Markscheider wird auf schriftlichen Antrag durch das Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz[1] erteilt. 2Das Anerkennungsverfahren kann über eine einheitliche Stelle im Sinne des Thüringer ES-Errichtungsgesetzes abgewickelt werden. 3Es gelten die Bestimmungen zum Verfahren über die einheitliche Stelle nach den §§ 71a bis 71e des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) sowie über die Genehmigungsfiktion nach § 42a ThÜrVwVfG.

 

(2) Dem Antrag sind beizufügen:

 

1.

ein Lebenslauf,

 

2.

der Nachweis über die Befähigung nach § 2 Abs. 1 oder 2[2] [Bis 30.12.2020: § 2 Abs. 1 oder 2 Satz 1 und 2],

 

3.

ein amtsärztliches Zeugnis; bei Antragstellern aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ein in diesem Staat erforderliches ärztliches Zeugnis oder eine von der zuständigen Behörde ausgestellte Bescheinigung über die körperliche und geistige Gesundheit des Antragstellers,

 

4.

eine Erklärung, dass bei der Meldebehörde ein Führungszeugnis oder, bei Antragstellern aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ein nach den Rechtsvorschriften dieser Staaten vergleichbares Zeugnis oder Dokument zur Vorlage beim Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz[3], beantragt worden ist, und

 

5.

eine Erklärung über den bestehenden oder vorgesehenen Ort der Niederlassung, wobei auch Zweig- oder AußensteIlen der Niederlassung anzugeben sind.

[1] Geändert durch Thüringer Verwaltungsreformgesetz 2018 (ThürVwRG 2018). Anzuwenden ab 01.01.2019.
[2] Geändert durch Gesetz zur Änderung des Thüringer Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes und anderer berufsrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 31.12.2020.
[3] Geändert durch Thüringer Verwaltungsreformgesetz 2018 (ThürVwRG 2018). Anzuwenden ab 01.01.2019.

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