§ 1 Anerkennung und Anzeige
(1) Eine Tätigkeit, die nach dem Bundesberggesetz (BBergG) vom 13. August 1980 (BGBI. I S. 1310) in der jeweils geltenden Fassung oder einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung Markscheidern vorbehalten ist, darf nur ausüben, wer durch das Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz als Markscheider anerkannt ist.
(2) Eine bestätigte Zulassung nach § 8 in der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung steht der Anerkennung nach Absatz 1 gleich.
(3) 1Einer Anerkennung nach Absatz 1 bedarf nicht, wer in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland als Markscheider anerkannt ist. 2Der in einem anderen Bundesland anerkannte Markscheider hat die Aufnahme seiner Tätigkeit in Thüringen dem Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz anzuzeigen.
§ 2 Voraussetzungen für die Anerkennung
(1) Die Anerkennung als Markscheider ist Personen zu erteilen, die für den höheren Staatsdienst im Markscheidefach befähigt sind, sofern keine Versagungsgründe nach Absatz 3 vorliegen.
(2) Die Anerkennung als Markscheider wird auch Personen erteilt, die nach Maßgabe des Thüringer Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes (ThürBQFG) vom 16. April 2014 (GVBl. S. 139) in der jeweils geltenden Fassung eine im Ausland erworbene gleichwertige Berufsqualifikation nachgewiesen haben.
(2) 1Die Anerkennung als Markscheider wird auch Personen erteilt, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland eine Prüfung als Markscheider abgelegt haben, sofern Ausbildung und Prüfung nach Art und Umfang der Ausbildung und Prüfung für den höheren Staatsdienst in der Bundesrepublik Deutschland entsprechen. 2Wenn die Gleichwertigkeit von Ausbildung und Prüfung fehlt, kann die Anerkennung von der Ableistung einer ergänzenden Ausbildung und der Ablegung einer Zusatzprüfung abhängig gemacht werden. 3Das für Bergrecht zuständige Ministerium wird ermächtigt:
1. |
die Kriterien für eine Vergleichbarkeit der Ausbildung und Prüfung innerhalb und außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, |
2. |
die allgemeine Anerkennung der Ausbildung und Prüfung bestimmter Ausbildungseinrichtungen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland nach Satz 1 sowie |
3. |
die Voraussetzungen für eine ergänzende Ausbildung und eine Zusatzprüfung nach Satz 2 |
durch Rechtsverordnung zu regeln.
(3) 1Die Anerkennung ist zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller die für die Tätigkeit eines Markscheiders erforderliche Zuverlässigkeit oder Eignung nicht besitzt. 2Die erforderliche Eignung besitzt insbesondere nicht, wer aufgrund von Einschränkungen seiner körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit dauerhaft zur Ausübung der Tätigkeit eines Markscheiders nicht in der Lage ist.
§ 3 Antrag
(1) 1Die Anerkennung als Markscheider wird auf schriftlichen Antrag durch das Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz erteilt. 2Das Anerkennungsverfahren kann über eine einheitliche Stelle im Sinne des Thüringer ES-Errichtungsgesetzes abgewickelt werden. 3Es gelten die Bestimmungen zum Verfahren über die einheitliche Stelle nach den §§ 71a bis 71e des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) sowie über die Genehmigungsfiktion nach § 42a ThÜrVwVfG [Ab 01.01.2025: § 1 Abs. 1 Satz 1 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) in Verbindung mit den §§ 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) sowie über die Genehmigungsfiktion nach § 1 Abs. 1 Satz 1 ThürVwVfG in Verbindung mit § 42a VwVfG].
(2) Dem Antrag sind beizufügen:
3. |
ein amtsärztliches Zeugnis; bei Antragstellern aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ein in diesem Staat erforderliches ärztliches Zeugnis oder eine von der zuständigen Behörde ausgestellte Bescheinigung über die körperliche und geistige Gesundheit des Antragstellers, |
4. |
eine Erklärung, dass bei der Meldebehörde ein Führungszeugnis oder, bei Antragstellern aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ein nach den Rechtsvorschriften dieser Staaten vergleichbares Zeugnis oder Dokument zur Vorlage beim Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz, beantragt worden ist, und |
5. |
eine Erklärung über den bestehenden oder vorgesehenen Ort der Niederlassung, wobei auch Zweig- oder AußensteIlen der Niederlassung anzugeben sind. |