(1) Die vom Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz[1] erteilte Anerkennung als Markscheider kann widerrufen werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Markscheider die für seine Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit oder Eignung nicht besitzt, wenn er die markscheiderischen und sonstigen vermessungstechnischen Arbeiten im Zusammenhang mit Tätigkeiten und Einrichtungen nach § 2 BBergG nicht entsprechend den Regeln der Markscheide- und Vermessungskunde oder den entsprechenden Vorschriften und Anordnungen des Landesamts für Umwelt, Bergbau und Naturschutz[2] ausführt oder die Anzeigen und Berichte, zu deren Abgabe er verpflichtet ist, nicht dem Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz[3] einreicht.

 

(2) Eine erteilte Anerkennung erlischt, wenn der Markscheider gegenüber dem Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz[4] auf die Anerkennung verzichtet.

 

(3) Das Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz[5] kann einem in der Bundesrepublik Deutschland anerkannten Markscheider die Ausübung seiner Tätigkeit in Thüringen untersagen aus den in Absatz 1 genannten Gründen.

[1] Geändert durch Thüringer Verwaltungsreformgesetz 2018 (ThürVwRG 2018). Anzuwenden ab 01.01.2019.
[2] Geändert durch Thüringer Verwaltungsreformgesetz 2018 (ThürVwRG 2018). Anzuwenden ab 01.01.2019.
[3] Geändert durch Thüringer Verwaltungsreformgesetz 2018 (ThürVwRG 2018). Anzuwenden ab 01.01.2019.
[4] Geändert durch Thüringer Verwaltungsreformgesetz 2018 (ThürVwRG 2018). Anzuwenden ab 01.01.2019.
[5] Geändert durch Thüringer Verwaltungsreformgesetz 2018 (ThürVwRG 2018). Anzuwenden ab 01.01.2019.

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