Prof. Dr. Rainer von Kiparski †
Zusammenfassung
Maschinen wurden von Menschen zur Verstärkung der eigenen Kräfte und Fähigkeiten entwickelt. Sie dienen hauptsächlich als Arbeitsmittel im Rahmen der industriellen Produktion und im Baubereich. Unterschieden wird dabei zwischen Kraft- und Arbeitsmaschinen.
Die Anforderungen an die Sicherheit von Maschinen bezüglich Bau und Ausrüstung sind in der Maschinenverordnung (9. ProdSV), als Umsetzung der EG-Maschinenrichtlinie 2006/42/EG sowie in den europaeinheitlich harmonisierten Normen zur Maschinensicherheit enthalten.
Für die sichere Verwendung von Maschinen als Arbeitsmittel sind die Festlegungen der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), insbesondere Anhang 1 "Besondere Vorschriften für bestimmte Arbeitsmittel" zu beachten.
Berufsgenossenschaftliche Vorschriften und Regeln, insbesondere DGUV-R 100-500 "Betreiben von Arbeitsmitteln" enthalten zahlreiche Betriebsbestimmungen für den sicheren Umgang mit Maschinen.
1 Begriffsbestimmung
Eine der wichtigsten Definitionen des Begriffs "Maschine" enthält die Neunte Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (9. ProdSV), die auf der EG-Maschinenrichtlinie 2006/42/EG basiert.
Danach ist eine Maschine
- eine mit einem anderen Antriebssystem als der unmittelbar eingesetzten menschlichen oder tierischen Kraft ausgestattete oder dafür vorgesehene Gesamtheit miteinander verbundener Teile oder Vorrichtungen, von denen mindestens eines bzw. eine beweglich ist und die für eine bestimmte Anwendung zusammengefügt sind;
- eine Gesamtheit im Sinne des Buchstaben a), der lediglich die Teile fehlen, die sie mit ihrem Einsatzort oder mit ihren Energie- und Antriebsquellen verbinden;
- eine einbaufertige Gesamtheit im Sinne der Buchstaben a) und b), die erst nach Anbringung auf einem Beförderungsmittel oder Installation in einem Gebäude oder Bauwerk funktionsfähig ist;
- eine Gesamtheit von Maschinen im Sinne der Buchstaben a) bis c) oder von unvollständigen Maschinen die, damit sie zusammenwirken, so angeordnet sind und betätigt werden, dass sie als Gesamtheit funktionieren;
- eine Gesamtheit miteinander verbundener Teile oder Vorrichtungen, von denen mindestens eines bzw. eine beweglich ist und die für Hebevorgänge zusammengefügt sind und deren einzige Antriebsquelle die unmittelbar eingesetzte menschliche Kraft ist.
Als Maschine wird auch eine Gesamtheit von Maschinen betrachtet, die so angeordnet sind und betätigt werden, dass sie zusammenwirken und als Gesamtheit funktionieren. Eine Gesamtheit von Maschinen kann auch als Maschinenanlage bezeichnet werden.
2 Beschaffenheitsanforderungen an Maschinen
Die Anforderungen an die Sicherheit von Maschinen bezüglich Bau und Ausrüstung sind in der Maschinenverordnung (9. ProdSV), als Umsetzung der EG-Maschinenrichtlinie 2006/42/EG sowie in den europaeinheitlich harmonisierten Normen zur Maschinensicherheit enthalten.
Für Maschinen, die nach dem 31.12.1992 erstmals in Betrieb genommen wurden, gelten die Beschaffenheitsanforderungen des Anhangs I der EG-Maschinenrichtlinie. Die EG-Maschinenrichtlinie 2006/42/EG legt fest, unter welchen Bedingungen Maschinen im europäischen Wirtschaftsraum in Verkehr gebracht bzw. in Betrieb genommen werden dürfen.
Danach muss der Hersteller vor dem Inverkehrbringen von Maschinen
- sicherstellen, dass die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen (Anhang I) erfüllt sind,
- technische Unterlagen (Anhang VII Teil A) verfügbar machen,
- erforderliche Informationen, insbesondere Betriebsanleitung, zur Verfügung stellen,
- eine Konformitätsverfahren (Artikel 12) durchführen,
- eine Konformitätserklärung (Anhang II, Teil 1, Abschnitt A) ausstellen und der Maschine beilegen,
- die CE-Kennzeichnung (Artikel 16 und Anhang III) anbringen.
Alle Maschinen, die ab dem 29.12.2009 in Verkehr gebracht werden, müssen die Anforderungen der neuen EG-Maschinenrichtlinie 2006/42/EG erfüllen.
Die neue Richtlinie enthält keine Übergangsfrist, in der die neue und die alte Richtlinie gleichzeitig gelten.
3 Sichere Verwendung von Maschinen
Für die sichere Verwendung von Maschinen als Arbeitsmittel sind die Festlegungen der BetrSichV, insbesondere Anhang 1 "Besondere Vorschriften für bestimmte Arbeitsmittel" (Verwendung von mobilen Arbeitsmitteln, Arbeitsmitteln zum Heben von Lasten, Arbeitsmitteln bei zeitweiligem Arbeiten auf hochgelegenen Arbeitsplätzen, für Aufzugsanlagen, für Druckanlagen) zu beachten.
Der Arbeitgeber hat im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung nach § 5 des Arbeitsschutzgesetzes und § 3 BetrSichV die notwendigen Maßnahmen für die sichere Bereitstellung und Verwendung von Maschinen zu ermitteln. Dabei hat er insbesondere die Gefährdungen zu berücksichtigen, die mit der Verwendung der Maschine selbst verbunden sind und die am Arbeitsplatz durch Wechselwirkungen der Arbeitsmittel untereinander oder mit Arbeitsstoffen, Arbeitsgegenständen bzw. der Arbeitsumgebung hervorgerufen werden.
Bei der Gefährdungsbeurteilung ist insbesondere Folgendes zu berücksichtigen:
- die Gebrauchstauglichkeit von Arbeitsmitteln einschließlich der ergonomischen, alters- und alternsgerechten Gest...