(1) 1Unbeschadet der Vorschriften der Verordnung (EU) 2017/745 und der Verordnung (EU) 2017/746 [1]zur Marktüberwachung und des § 74 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 ergreift die zuständige Behörde die Maßnahmen, die notwendig sind, um einen Verstoß zu beseitigen und künftigen Verstößen vorzubeugen. 2Die zuständige Behörde ist insbesondere befugt
1. |
unbeschadet des § 74 Absatz 4 Anordnungen zu treffen, die zur Abwehr einer drohenden Gefahr für die öffentliche Gesundheit, Sicherheit oder Ordnung geboten sind, einschließlich der Anordnung der Schließung des Betriebs oder der Einrichtung, |
2. |
das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme des Produktes zu verbieten oder einzuschränken, |
3. |
die Bereitstellung eines Produktes auf dem Markt zu verbieten oder einzuschränken, |
4. |
das Betreiben oder Anwenden des betroffenen Produktes zu verbieten oder einzuschränken, |
5. |
den Beginn oder die weitere Durchführung der klinischen Prüfung, der Leistungsstudie[2] oder der sonstigen klinischen Prüfung zu verbieten oder einzuschränken, |
6. |
die Rücknahme, den Rückruf oder die Sicherstellung eines auf dem Markt bereitgestellten Produktes anzuordnen. |
(2) Die zuständige Behörde unterrichtet die zuständige Bundesoberbehörde und soweit erforderlich die übrigen zuständigen Behörden über die nach Absatz 1 getroffenen Maßnahmen.
(3) 1Maßnahmen bei festgestellter sonstiger Nichtkonformität im Sinne des Artikels 97 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/745 oder des Artikels 92 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/746 [3]treffen die zuständigen Behörden. 2Absatz 1 ist anzuwenden.
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