(1) 1Prospektoren und Vertragsnehmer sind verpflichtet,
2. |
die Aufgaben und Befugnisse der verantwortlichen Personen eindeutig und lückenlos festzulegen und sie so aufeinander abzustimmen, daß eine geordnete Zusammenarbeit gewährleistet ist, |
3. |
die Bestellung und Abberufung verantwortlicher Personen schriftlich zu erklären und in der Bestellung ihre Aufgaben und Befugnisse genau zu beschreiben, |
2Die zur Leitung und Beaufsichtigung der Prospektion oder der Tätigkeiten im Gebiet verantwortlichen Personen sind im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben und Befugnisse verantwortlich gemäß § 5.
(2) Die Bestellung verantwortlicher Personen gemäß Absatz 1 hebt die Verantwortlichkeit von Prospektoren und Vertragsnehmern gemäß § 5 nicht auf.
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