• Die sog. Rehabilitationsträger sind für die "Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben" zuständig: Je nach Lebenssituation und Ursache der Behinderung sind das die Träger der gesetzlichen Renten- oder Unfallversicherung, die Arbeitsagenturen, Sozialämter und andere (§ 6 SGB IX).
  • Die Integrationsämter (§§ 184 ff. SGB IX) verfügen über die von Arbeitgebern geleisteten Ausgleichsabgaben. Daraus finanzieren sie "begleitende Hilfen im Arbeitsleben". Außerdem sind sie Ansprechpartner beim Kündigungsschutz.
  • Die Agenturen für Arbeit sind mit der Beratung, Vermittlung und Förderung von Schwerbehinderten besonders befasst.

Welche dieser Stellen für welche Leistungen genau zuständig sind, muss im Einzelfall geklärt werden. Den behinderten Beschäftigten stehen dazu Servicestellen auf Kreisebene zur Verfügung. Für den Arbeitgeber ist i. d. R. das Integrationsamt der geeignete Ansprechpartner. Die Integrationsämter sind in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich angebunden, z. B. bei Landschafts-, Landeswohlfahrts- oder Kommunalverbänden, Landesanstalten für Soziales usw. Im Internet sind sie aber schnell zu finden (s. u.). Hier wird nicht nur über Leistungen entschieden, die Mitarbeiter beraten auch organisatorisch und technisch vor Ort.

Grundsätzlich kann alles gefördert werden, was nötig ist, um einen behinderten Menschen in Arbeit zu bringen und dauerhaft zu halten. Leistungen können sowohl an Arbeitnehmer als auch an Arbeitgeber gehen. Das beginnt bei einfachsten technischen Hilfsmitteln und geht bis zu aufwendigen Umgestaltungen von ganzen Arbeitsbereichen. Auch Arbeitsassistenzen (Hilfskräfte für behinderte Arbeitnehmer), Gebärdendolmetscher, psychologische Beratung und Betreuung, Hilfen für die Fahrt zur Arbeit, für eine Wohnung am Arbeitsort, Aus- und Fortbildungen sowie Prämien und Ausgleichszahlungen an Arbeitgeber gehören zum Leistungskatalog.

Natürlich werden alle diese Leistungen nicht unbegrenzt, sondern nur nach genauer Abstimmung gewährt. Trotzdem ist es aus Sicht des Arbeitgebers (und damit auch der Sicherheitsfachkraft, die in die Arbeitsplatzgestaltung eng eingebunden ist) wichtig, "groß" genug zu denken. Das Integrationsamt vergleicht die Kosten für einen Schwerbehindertenarbeitsplatz nicht mit denen für einen konventionellen, sondern hat den gesetzlichen Anspruch zur "Teilhabe" am Arbeitsleben als Hintergrund und die sonst anfallenden Kosten, z. B. für Rentenzahlungen. Deshalb werden nicht selten auch große Investitionen mit hohen Summen gefördert. Die Kostenbeteiligung für den Arbeitgeber richtet sich dabei danach, in welchem Umfang er eine ähnliche Investition auch für einen nicht behinderten Arbeitnehmer hätte vornehmen müssen. Rein behinderungsspezifische Anlagen, wie Treppenlifter, Lichtzeichenanlagen für Hörbehinderte usw., werden daher i. d. R. voll von Integrationsämtern/Rehaträgern übernommen. Bei teuren Spezialschutzschuhen müsste der Arbeitgeber nur die Durchschnittskosten für herkömmliche Schutzschuhe beisteuern.

 
Wichtig

Die wichtigsten Punkte

  • Rehabilitationsträger und Integrationsämter sind dazu da, die Beschäftigung behinderter Menschen zu unterstützen, wo die betrieblichen Möglichkeiten nicht ausreichen. Die Tatsache, dass ein Beschäftigter die Tätigkeit an seinem bisherigen Arbeitsplatz nicht mehr ausüben kann, heißt noch lange nicht, dass eine Weiterbeschäftigung nicht möglich wäre.
  • Unter bestimmten Umständen greifen die beschriebenen Maßnahmen auch bei "drohender Behinderung". Wenn z. B. Sicherheitsfachkraft oder Betriebsarzt feststellen, dass mit den bestehenden Möglichkeiten ein Arbeitsplatz nicht so gestaltet werden kann, dass ein gesundheitlich beeinträchtigter Mitarbeiter problemlos arbeiten kann, ist auch ohne bestätigte Schwerbehinderung des Betroffenen eine Kontaktaufnahme beim Integrationsamt sinnvoll.

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