Schlüsselzahl |
Sachgebiet |
Höhe der Gebühr in Euro |
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1. Eichung |
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Radlastwaagen und Geschwindigkeitsmessgeräte für die amtliche Überwachung des öffentlichen Verkehrs |
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12.1.1.1 |
Radlastmesser für Einzelradlast |
125,50 |
12.1.1.2 |
Radlastmesser für paarweise Radlast, je Paar |
274,30 |
12.1.2.1 |
Laser-Geschwindigkeitsmessgerät |
323,50 |
12.1.2.2 |
Handlasermessgeräte (Laserpistolen) |
99,80 |
12.1.3.1 |
Einseitensensor-Geschwindigkeitsmessanlage |
452,80 |
12.1.4.1 |
Lichtschranken-Geschwindigkeitsmessanlage |
608,00 |
12.1.5.1 |
Radar-Geschwindigkeitsmessanlage |
504,50 |
12.1.5.2 |
jede weitere Prüfung einer Fahrzeugeinbauvariante der Radar-Geschwindigkeitsmessanlage |
194,20 |
12.1.6.1 |
Nachfahr-Geschwindigkeitsmessanlage |
504,50 |
12.1.7.1 |
Rollenprüfstand für Zweiräder |
nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1.1… oder 19.1.2… |
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Vorprüfungen bei Eichung und zusätzliche Prüfung bei Befundprüfung von Geschwindigkeitsmessgeräten |
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12.1.8.1 |
Messeinschub für Sensoren in der Fahrbahn |
181,10 |
12.1.9.1 |
Messstelle für Geschwindigkeitsüberwachung |
482,20 |
12.1.9.2 |
Messstelle für Geschwindigkeitsüberwachung, ab dem zweiten Stück an demselben Standort unter der Voraussetzung, dass keine Umsetzung der Prüfausrüstung erforderlich ist |
258,80 |
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Abgasmessgeräte zur Bestimmung des CO-Gehalts und für Kompressionszündungsmotoren (Dieselruß) |
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Hinweis: |
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H 12.2-1 |
Kombigeräte werden wie zwei Einzelgeräte berechnet. |
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12.2.1.1 |
erstes Stück |
110,30 |
12.2.1.2 |
vom zweiten Stück |
76,30 |
12.2.1.3 |
in den Räumlichkeiten der zuständigen Stelle |
61,00 |
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Abgasmessgeräte zur Bestimmung des CO-, CO2-, HC- und O2-Gehalts |
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Hinweis: |
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H 12.2-2 |
Kombigeräte werden wie zwei Einzelgeräte berechnet. |
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12.2.2.1 |
erstes Stück |
126,00 |
12.2.2.2 |
vom zweiten Stück |
84,80 |
12.2.2.3 |
in den Räumlichkeiten der zuständigen Stelle |
67,80 |
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Ermäßigung |
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E 12-1 |
Bei Abgasmessgeräten wird im Rahmen einer Rundfahrt eine Ermäßigung von 20 Prozent gewährt. |
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Stoppuhren für die amtliche Überwachung des öffentlichen Verkehrs |
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12.3.1.1 |
Stoppuhren |
33,60 |
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Messgeräte zur Ermittlung des Beförderungsentgelts in Taxen |
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12.4.1.1 |
Taxameter einschließlich Wegstreckensignalgeber in Taxen |
90,10 |
12.4.2.1 |
Überprüfung der Programmierung von Tarifen bei Taxametern nach der ersten Tarifprüfung (Wiederholung einer Taxentarifprüfung) nach § 37 Abs. 1 der Mess- und Eichverordnung i. V. m. den Regeln des REA (§ 46 des Mess- und Eichgesetzes) |
nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1.1… |
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Weitere Messgeräte zur amtlichen Überwachung des öffentlichen Verkehrs |
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12.5.1.1 |
Kfz-Abstandsmessgerät |
465,80 |
12.5.2.1 |
Rotlichtüberwachungsanlage |
219,90 |
12.5.2.2 |
Messstelle für Rotlichtüberwachung |
581,80 |
12.5.2.3 |
Messstelle für Rotlichtüberwachung, ab dem zweiten Stück an demselben Standort, unter der Voraussetzung, dass keine Umsetzung der Prüfausrüstung erforderlich ist |
452,80 |
12.5.2.4 |
Messstelle für Geschwindigkeits- und Rotlichtüberwachung (Kombigerät) |
nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1.2… |
12.5.2.5 |
Section-Control (Messung der Durchschnittsgeschwindigkeit von Fahrzeugen auf einem Streckenabschnitt) |
nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1.2… |
12.5.3.1 |
Wegstreckenzähler (nicht serienmäßig eingebaut) |
83,30 |
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Zusatzgebühren |
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12.6.1.1 |
für Quittungsdrucker an Taxametern |
14,10 |
12.6.1.2 |
für zusätzliche Komponenten an Messgeräten zur Verkehrsüberwachung, wie z. B. WVZ-Rechner und Kameras |
nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1.2… |
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2. Befundprüfung |
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Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 12.1… (mit Ausnahme der Schlüsselzahl 12.1.7.1), 12.2…, 12.3.1.1, 12.4.1.1, 12.5… (mit Ausnahme der Schlüsselzahlen 12.5.2.4 und 12.5.2.5) oder 12.6.1.1 aufgeführten Messgerät (inklusive Messeinschübe und Messstellen) ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die für die Eichung der Messgeräte (inklusive Messeinschübe und Messstellen) unter den Schlüsselzahlen 12.1… (mit Ausnahme der Schlüsselzahl 12.1.7.1), 12.2…, 12.3.1.1, 12.4.1.1, 12.5… (mit Ausnahme der Schlüsselzahlen 12.5.2.4 und 12.5.2.5) oder 12.6.1.1 jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze. Das Zweifache der unter den Schlüsselzahlen 12.1… (mit Ausnahme der Schlüsselzahl 12.1.7.1), 12.2…, 12.3.1.1, 12.4.1.1, 12.5… (mit Ausnahme der Schlüsselzahlen 12.5.2.4 und 12.5.2.5) oder 12.6.1.1 jeweils aufgeführten Festgebühr ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr. |
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Für eine beendete Befundprüfung an einem unter der Schlüsselzahl 12.1.7.1, 12.5.2.4, 12.5.2.5 oder 12.6.1.2 aufgeführten Messgerät ist eine Zeitgebühr gemäß § 4 zu erheben. |
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