(1) Ladenstraßen müssen mindestens 5 m breit sein.

 

(2) 1Wände und Decken notwendiger Flure für Kunden müssen

 

1.

feuerbeständig sein und aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen in Verkaufsstätten ohne Sprinkleranlagen,

 

2.

mindestens feuerhemmend sein und in den wesentlichen Teilen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen in Verkaufsstätten mit Sprinkleranlagen.

2Bodenbeläge in notwendigen Fluren für Kunden müssen mindestens schwerentflammbar sein.

 

(3) 1Notwendige Flure für Kunden müssen mindestens 2 m breit sein. 2Für notwendige Flure für Kunden genügt eine Breite von 1,40 m, wenn die Flure für Verkaufsräume bestimmt sind, deren Fläche insgesamt nicht mehr als 500 m² beträgt.

 

(4) 1Hauptgänge müssen mindestens 2 m breit sein. 2Sie müssen auf möglichst kurzem Wege zu Ausgängen ins Freie, zu Treppenräumen notwendiger Treppen, zu notwendigen Fluren für Kunden oder zu Ladenstraßen führen. 3Verkaufsstände an Hauptgängen müssen unverrückbar sein.

 

(5) Ladenstraßen, notwendige Flure für Kunden und Hauptgänge dürfen innerhalb der nach den Absätzen 1, 3 und 4 erforderlichen Breiten nicht durch Einbauten oder Einrichtungen eingeengt sein.

 

(6) Die Anforderungen an sonstige notwendige Flure nach § 33 MBO bleiben unberührt.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Arbeitsschutz Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge