Der Arbeitgeber darf eine schwangere Frau in den letzten 6 Wochen vor der Entbindung nicht beschäftigen (Schutzfrist vor der Entbindung), soweit sie sich nicht zur Arbeitsleistung ausdrücklich bereit erklärt; die Erklärung kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden (§ 3 Abs. 1 Satz 1 MuSchG).

 
Wichtig

Fristbeginn

Maßgeblich für die Bestimmung der 6-Wochen-Frist ist der vom Arzt errechnete voraussichtliche Entbindungstermin. Dabei ist auf den konkreten Wochentag abzustellen. Ist also z. B. der Geburtstermin auf Donnerstag, den 29. April errechnet worden, beginnt das Beschäftigungsverbot am Donnerstag, den 18. März.

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