Die Aufsicht über die Ausführung des Mutterschutzgesetzes ist Sache der Bundesländer. Welche staatlichen Stellen zuständig sind, ergibt sich aus landesrechtlichen Regelungen – i. d. R. sind dies die Arbeitsschutzbehörden.
Die Aufsichtsbehörden beraten den Arbeitgeber bei der Erfüllung seiner Pflichten sowie die bei ihm beschäftigten Personen zu ihren Rechten und Pflichten nach dem MuSchG, mit Ausnahme der Rechte und Pflichten bezüglich mutterschutzrechtlicher Leistungen nach den §§ 18 bis 22 MuSchG (§ 29 Abs. 4 MuSchG).
Die Aufsichtsbehörden können in Einzelfällen die erforderlichen Maßnahmen anordnen, die der Arbeitgeber zur Erfüllung derjenigen Pflichten zu treffen hat, die sich aus Abschnitt 2 des MuSchG (Gesundheitsschutz) und aus den aufgrund des § 31 Nr. 1–5 MuSchG erlassenen Rechtsverordnungen ergeben.
Sie haben insbesondere folgende Anordnungsbefugnisse gegenüber dem Arbeitgeber (§ 29 Abs. 3 MuSchG):
- Ausnahmeentscheidungen hinsichtlich der Verbote von Mehr- und Nachtarbeit,
- Verbot einer Beschäftigung nach § 5 Abs. 2 Satz 2 MuSchG zwischen 20 und 22 Uhr sowie nach § 6 Abs. 1 Satz 2 oder § 6 Abs. 2 Satz 2 MuSchG an Sonn- und Feiertagen,
- Entscheidungen über Einzelheiten zur Freistellung zum Stillen und zur Bereithaltung von Räumlichkeiten, die zum Stillen geeignet sind,
- Bestimmungen über die zulässige Arbeitsmenge nach § 8 MuSchG bei schwangeren und stillenden Frauen in Heimarbeit,
- Anordnung von Schutzmaßnahmen zur Gestaltung der Arbeitsbedingungen,
- Einzelheiten zu Art und Umfang der Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 10 MuSchG,
- Einzelfallentscheidungen zu bestimmten Tätigkeiten oder Arbeitsbedingungen nach §§ 11, 12 MuSchG,
- Anordnung von Einzelheiten zu Art und Umfang der Dokumentation und Information durch den Arbeitgeber,
- Recht auf Besichtigung und Prüfung des Arbeitsplatzes und Auskunftspflicht des Arbeitgebers (§ 29 Abs. 2 MuSchG i. V. mit § 22 Abs. 2 und 3 ArbSchG); nach § 89 BetrVG ist der Betriebsrat (nach § 81 BPersVG der Personalrat) bei Besichtigungen des Arbeitsplatzes zu beteiligen, Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Mutterschutzgesetz.
Die Aufsichtsbehörden entscheiden auf Antrag des Arbeitgebers auch über die Genehmigung der Beschäftigung einer schwangeren oder stillenden Frau – abweichend von § 5 Abs. 1 Satz 1 MuSchG – zwischen 20 und 22 Uhr, sofern sich die Frau dazu ausdrücklich bereit erklärt, nach ärztlichem Zeugnis nicht dagegenspricht und insbesondere eine unverantwortbare Gefährdung für die schwangere Frau oder ihr Kind durch Alleinarbeit ausgeschlossen ist (§ 28 MuSchG).
Darüber hinaus obliegt der Aufsichtsbehörde die Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung der Kündigung des Arbeitsvertrags (§ 17 Abs. 2 MuSchG, vgl. Abschn. 6).