1Bei der Beförderung nicht nachweispflichtiger gefährlicher Abfälle hat der Abfallbeförderer Unterlagen mit folgenden Angaben mitzuführen und auf Verlangen den zur Überwachung und Kontrolle Befugten vorzulegen:
1. |
Menge des beförderten Abfalls in Tonnen, |
2. |
Bezeichnung des Abfalls und der Abfallschlüssel laut Abfallverzeichnis-Verordnung, |
3. |
Angaben zum Beförderer, insbesondere Name und Anschrift sowie die Beförderernummer, sofern vorhanden, |
4. |
Datum der Übernahme der Abfälle zur Beförderung, |
5. |
Angaben zum Abfallerzeuger oder Abfallbesitzer, von dem die Abfälle zur Beförderung übernommen wurden, insbesondere Name und Anschrift sowie die Erzeugernummer, sofern vorhanden, und |
2§ 11 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.
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