Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung sind alle Expositionswege zu berücksichtigen, wobei jedoch die inhalative Exposition, also die Gefährdung durch das Einatmen von Nanomaterialien als maßgeblich zu betrachten ist. Die Gefährdung durch eine Aufnahme über die Haut und durch Verschlucken wird nicht als von hervorgehobener Bedeutung gesehen. Das Verschlucken ist durch gezielte Hygienemaßnahmen (TRGS 500 "Schutzmaßnahmen") zu vermeiden und die Ableitung von Schutzmaßnahmen bei Hautkontakt kann entsprechend der TRGS 401 "Gefährdung durch Hautkontakt – Ermittlung, Beurteilung, Maßnahmen" anhand der Stoffeigenschaft, Wirkfläche und Wirkdauer erfolgen.

Neben den gesundheitlichen Gefährdungen kann durch Nanomaterialien auch eine Staubexplosionsgefährdung entstehen, da brennbare Stäube bereits ab einer Partikelgröße von weniger als 500 μm explosionsfähig sein können. Wegen der geringen Teilchengröße und der ggf. höheren spezifischen Oberfläche können Nanomaterialien zündempfindlicher sein und heftiger reagieren als mikroskalige Stäube.

Orientierung für den Ablauf der Gefährdungsbeurteilung für Nanomaterialien bietet im Anhang 3 der TRGS 527 das Fließschema mit vereinfachter Darstellung der Vorgehensweise.

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