(1) Brennbare Stäube können bereits ab einer Partikelgröße von weniger als 500 μm staubexplosionsfähig sein und, wenn sie in Luft aufgewirbelt werden, explosionsfähige Staub/Luft-Gemische bilden.

 

(2) Wegen der geringen Teilchengröße bzw. der möglicherweise höheren spezifischen Oberfläche können Nanomaterialien, ihre Aggregate und Agglomerate zündempfindlicher sein und heftiger reagieren als mikroskalige Stäube.

 

(3) Für die Gefährdungsbeurteilung siehe § 6 GefStoffV sowie TRGS 720 und TRGS 721.

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