ADR-Anlagen 2023 | |
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Fassung | 29.04.2024 |
Fundstelle | VKBl. Nr. 10 vom 31.05.2024 S. 375 |
Änderung | Multilaterale Sondervereinbarung |
Bedeutung für den Arbeits- und Umweltschutz | Abweichend von den Vorschriften des Kapitels 3.2 Tabelle A dürfen Abfälle von Gegenständen und Materialien, die mit freiem Asbest (UN-Nummern 2212 und 2590) kontaminiert sind, das nicht fixiert oder so in ein Bindemittel eingetaucht ist, dass keine gefährlichen Mengen lungengängigen Asbests freigesetzt werden können, nach den Vorschriften VC 1 und VC 2 des Unterabschnitts 7.3.3.1 des ADR in loser Schüttung befördert werden, wenn die Vorgaben der Sondervereinbarung eingehalten werden. Dies gilt bis 31.12.2024. |
Konsumcannabisgesetz (KCanG) | |
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Fassung | 20.06.2024 |
Fundstelle | BGBl. I Nr. 207 vom 25.06.2024 |
Änderung | Diverse §§ |
Bedeutung für den Arbeits- und Umweltschutz | Die Aufgaben der Suchtprävention der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung werden erweitert. Sie stellt auch ein Weiterbildungsangebot für Suchtpräventionsfachkräfte zu Cannabis zur Verfügung. Die Regelung zur Versagung der Erlaubnis wird angepasst. Hinsichtlich der Evaluation des Gesetzes soll bis zum 1.10.2025 eine Evaluation der Besitzmengen und der Weitergabemengen in Anbauvereinigungen erfolgen. Im Übrigen werden redaktionelle Anpassungen vorgenommen und der Wortlaut an mehreren Stellen überarbeitet. |
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) | |
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Fassung | 10.06.2024 |
Fundstelle | BGBl. I Nr. 191 vom 19.06.2024 |
Änderung | Diverse §§ |
Bedeutung für den Arbeits- und Umweltschutz | Das Gesetz wird umfassend überarbeitet. Es wird insbesondere eine Prüfung für Flüssiggasanlagen in Wohnwagen und Reisemobilen vorgeschrieben. Halter von zulassungspflichtigen Fahrzeugen sind mit der Neuregelung ab dem 19.6.2025 verpflichtet, die Flüssiggasanlage ihres Fahrzeugs nach den Technischen Regeln des Arbeitsblatts G 607 prüfen zu lassen. Dies betrifft die erstmalige Inbetriebnahme, eine Wiederinbetriebnahme nach prüfpflichtigen Änderungen sowie danach wiederkehrend im Abstand von jeweils 24 Monaten zur vorausgegangenen Prüfung (Wiederholungsprüfung). Gasanlagen in Bestandsfahrzeugen, für die eine Prüfung mittels Prüfblatt oder Prüfbuch nicht nachgewiesen werden kann, müssen bis zum Stichtag ebenfalls geprüft werden. Die Prüfung ist unabhängig von der Hauptuntersuchung und kann von geschulten Sachkundigen durchgeführt werden. Die Überschreitung der Prüffrist ist bußgeldbewehrt. |
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