(1) 1Der obersten Katastrophenschutzbehörde[2] [Bis 05.07.2022: Dem für Inneres zuständigen Ministerium] obliegt die landesweite Notfallplanung zur Durchführung von Katastrophenschutzmaßnahmen in der Umgebung von kerntechnischen Anlagen (§ 2 Abs. 3 a Nr. 1 des Atomgesetzes), Anlagen zur Endlagerung radioaktiver Abfälle und diesen gleichgestellten Anlagen. 2Dazu erstellt die oberste Katastrophenschutzbehörde[3] [Bis 05.07.2022: das für Inneres zuständige Ministerium] im Einvernehmen mit dem für Umwelt zuständigen Ministerium einen landesweiten Notfallplan in elektronischer Form[4]; die unteren [5]Katastrophenschutzbehörden sind verpflichtet, daran mitzuwirken. 3Die untere [6]Katastrophenschutzbehörde, in deren Bezirk sich eine in Satz 1 genannte Anlage befindet, erstellt einen örtlichen externen Notfallplan. 4Soweit der Bezirk einer anderen unteren [7]Katastrophenschutzbehörde innerhalb eines Kreises mit dem Radius von 20 km um ein Kernkraftwerk liegt, hat diese einen Anschlussplan zu erstellen. 5§ 10 a Abs. 1 Satz 4 und Abs. 4 ist auf die örtlichen externen Notfallpläne und die Anschlusspläne entsprechend anzuwenden.

 

(2) 1Die unteren [8]Katastrophenschutzbehörden haben die örtlichen externen Notfallpläne und die Anschlusspläne jährlich zu überprüfen und spätestens nach drei Jahren zu erproben sowie erforderlichenfalls zu überarbeiten und auf den neuesten Stand zu bringen.2 § 10 a Abs. 5 Sätze 2, 6 und 7 gilt entsprechend.

 

(3) Die den unteren [9]Katastrophenschutzbehörden durch die Notfallplanung nach den Absätzen 1 und 2 einschließlich der sich daraus ergebenden Aufstellung, Ausbildung und Ausstattung von Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes entstehenden Kosten trägt das Land.

[1] § 10c eingefügt durch Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Katastrophenschutzgesetzes. Anzuwenden ab 01.01.2019.
[2] Geändert durch Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Katastrophenschutzgesetzes und des Niedersächsischen Brandschutzgesetzes. Anzuwenden ab 06.07.2022.
[3] Geändert durch Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Katastrophenschutzgesetzes und des Niedersächsischen Brandschutzgesetzes. Anzuwenden ab 06.07.2022.
[4] Eingefügt durch Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Katastrophenschutzgesetzes und des Niedersächsischen Brandschutzgesetzes. Anzuwenden ab 06.07.2022.
[5] Eingefügt durch Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Katastrophenschutzgesetzes und des Niedersächsischen Brandschutzgesetzes. Anzuwenden ab 06.07.2022.
[6] Eingefügt durch Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Katastrophenschutzgesetzes und des Niedersächsischen Brandschutzgesetzes. Anzuwenden ab 06.07.2022.
[7] Eingefügt durch Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Katastrophenschutzgesetzes und des Niedersächsischen Brandschutzgesetzes. Anzuwenden ab 06.07.2022.
[8] Eingefügt durch Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Katastrophenschutzgesetzes und des Niedersächsischen Brandschutzgesetzes. Anzuwenden ab 06.07.2022.
[9] Eingefügt durch Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Katastrophenschutzgesetzes und des Niedersächsischen Brandschutzgesetzes. Anzuwenden ab 06.07.2022.

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