(1) 1Der Katastrophenschutz obliegt als Aufgabe des übertragenen Wirkungskreises den Landkreisen und kreisfreien Städten sowie den Städten Cuxhaven und Hildesheim (untere Katastrophenschutzbehörden)[1] [Bis 05.07.2022: (Katastrophenschutzbehörden)]. 2Die Zuständigkeit der großen selbständigen Städte im Übrigen und der selbständigen Gemeinden wird ausgeschlossen (§ 17 Satz 1 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes). 3Obere Katastrophenschutzbehörde ist das Niedersächsische Landesamt für Brand- und Katastrophenschutz. 4Oberste Katastrophenschutzbehörde ist das für Inneres zuständige Ministerium[2]
(2) 1Die oberste Katastrophenschutzbehörde[3] [Bis 05.07.2022: Das für Inneres zuständige Ministerium] wird ermächtigt, durch Verordnung zu bestimmen, dass mehrere untere Katastrophenschutzbehörden[4] [Bis 05.07.2022: Landkreise und kreisfreie Städte] die Aufgabe des Katastrophenschutzes gemeinsam wahrnehmen. 2Sie[5] [Bis 05.07.2022: Es] bestimmt in der Verordnung auch, wer in diesem Fall untere[6] Katastrophenschutzbehörde im Sinne dieses Gesetzes ist.
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