(1) 1Die untere Katastrophenschutzbehörde[1] [Bis 05.07.2022: Katastrophenschutzbehörde] kann für die Bekämpfung von Katastrophen und außergewöhnlichen Ereignissen[2] [Bis 17.07.2020: Katastrophenbekämpfung] notwendige Leistungen im Umfang des § 2 des Bundesleistungsgesetzes in der Fassung vom 27. September 1961 (BGBl. I S. 1769, 1920), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 11. August 2009 (BGBl. I S. 2723), anfordern. 2Die Leistungen dürfen nur angefordert werden, wenn der Bedarf auf andere Weise nicht oder nicht rechtzeitig oder nur mit unverhältnismäßigen Mitteln gedeckt werden kann. 3Leistungspflichtig sind die in § 9 Abs. 1 des Bundesleistungsgesetzes bezeichneten Personen.

 

(2) Absatz 1 gilt auch, wenn eine untere Katastrophenschutzbehörde[3] [Bis 05.07.2022: Katastrophenschutzbehörde] im Rahmen der Nachbarschaftshilfe oder der überörtlichen Hilfe Leistungen in ihrem Bezirk in Anspruch nehmen muss.

 

(3) Für die rechtlichen Wirkungen einer Leistungsanforderung gelten die §§ 11 bis 14 des Bundesleistungsgesetzes entsprechend.

[1] Geändert durch Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Katastrophenschutzgesetzes und des Niedersächsischen Brandschutzgesetzes. Anzuwenden ab 06.07.2022.
[2] Geändert durch Gesetz zur Änderung niedersächsischer Rechtsvorschriften aus Anlass der COVID-19-Pandemie. Anzuwenden ab 18.07.2020.
[3] Geändert durch Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Katastrophenschutzgesetzes und des Niedersächsischen Brandschutzgesetzes. Anzuwenden ab 06.07.2022.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Arbeitsschutz Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge