(1) Die obere Katastrophenschutzbehörde führt die Fachaufsicht über die unteren Katastrophenschutzbehörden.

 

(2) 1Die oberste Fachaufsicht führt die oberste Katastrophenschutzbehörde. 2Die Zuständigkeiten anderer Ministerien bleiben unberührt.

[1] § 3 geändert durch Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Katastrophenschutzgesetzes und des Niedersächsischen Brandschutzgesetzes. Anzuwenden ab 06.07.2022.

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