§§ 1 - 2 Erstes Kapitel Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Einleitende Bestimmungen
(1) 1Dieses Gesetz gilt für die in § 2 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) genannten Gewässer. 2Die Bestimmungen des Wasserhaushaltsgesetzes und dieses Gesetzes sind nicht anzuwenden auf
1. |
Gräben, einschließlich Wege- und Straßenseitengräben als Bestandteil von Wegen und Straßen, die nicht dazu dienen, die Grundstücke mehrerer Eigentümer zu bewässern oder zu entwässern, |
2. |
Grundstücke, die zur Fischzucht oder zur Fischhaltung oder zu anderen Zwecken unter Wasser gesetzt werden und mit einem Gewässer nur durch künstliche Vorrichtungen zum Füllen oder Ablassen verbunden sind. |
3Dies gilt nicht für die Haftung für Gewässerveränderungen nach den §§ 89 und 90 WHG. 4§ 38 WHG und § 58 dieses Gesetzes finden keine Anwendung auf Gewässer, die regelmäßig weniger als sechs Monate im Jahr wasserführend sind und in ein von der zuständigen Behörde zu führendes Verzeichnis eingetragen sind.
(2) 1Ein natürliches Gewässer gilt als solches auch nach künstlicher Änderung. 2Im Zweifel ist ein Gewässer, abgesehen von Triebwerks- und Bewässerungskanälen, als ein natürliches anzusehen.
(3) 1Die Küstenlinie bei mittlerem Hochwasser entspricht an der niedersächsischen Küste der Wasserstandslinie des mittleren Tidehochwassers (§ 41 Abs. 2). 2Mündet ein oberirdisches Gewässer in ein Küstengewässer, so wird es diesem gegenüber durch das Siel begrenzt; ist das oberirdische Gewässer eine Bundeswasserstraße, so richtet sich die Begrenzung nach den Vorschriften des Bundeswasserstraßengesetzes (WaStrG).
§ 2 Schranken des Grundeigentums
Das Grundeigentum berechtigt nicht zur Erhebung von Entgelten für die Benutzung von Gewässern, ausgenommen für das Entnehmen fester Stoffe aus oberirdischen Gewässern.
§§ 3 - 87 Zweites Kapitel Bewirtschaftung von Gewässern
§§ 3 - 31 Erster Abschnitt Gemeinsame Bestimmungen
§ 3 Bewirtschaftung nach Flussgebietseinheiten
(1) Der niedersächsische Teil der Flussgebietseinheit Ems besteht
1. |
aus dem niedersächsischen Teil des Einzugsgebietes der Ems, |
2. |
aus den Einzugsgebieten der östlich der Emsmündung bis einschließlich der Harle in das Küstengewässer mündenden oberirdischen Gewässer, |
3. |
aus den in den Einzugsgebieten nach den Nummern 1 und 2 liegenden Grundwasserkörpern und |
4. |
aus dem Küstengewässer von der Grenze mit dem Königreich der Niederlande im Westen bis zu der Linie im Osten, die jeweils geradlinig von den Punkten mit den Koordinaten 53°50' 07,91" N und 7°53' 03,49"O im Norden über den Punkt mit den Koordinaten 53°46' 36,31" N und 7°58'19,22"O zum Punkt mit den Koordinaten 53°42' 53,73" N und 7°55' 46,57"O im Süden verläuft. |
(2) Der niedersächsische Teil der Flussgebietseinheit Weser besteht
1. |
aus dem niedersächsischen Teil des Einzugsgebietes der Weser, |
2. |
aus den Einzugsgebieten der zwischen dem Wangertief im Westen und dem Oxstedter Bach im Osten in das Küstengewässer mündenden oberirdischen Gewässer, |
3. |
aus den in den Einzugsgebieten nach den Nummern 1 und 2 liegenden Grundwasserkörpern und |
4. |
aus dem Küstengewässer von der östlichen Grenze der Flussgebietseinheit Ems bis zur Grenze mit der Freien und Hansestadt Hamburg. |
(3) Der niedersächsische Teil der Flussgebietseinheit Elbe besteht
1. |
aus dem niedersächsischen Teil des Einzugsgebietes der Elbe, |
2. |
aus den in dem Einzugsgebiet nach Nummer 1 liegenden Grundwasserkörpern und |
3. |
aus dem Küstengewässer von der Grenze mit der Freien und Hansestadt Hamburg im Westen bis zur Grenze mit dem Land Schleswig-Holstein im Osten. |
(4) Zum niedersächsischen Teil der Flussgebietseinheit Rhein gehören der niedersächsische Teil des Teileinzugsgebietes der Vechte und die in diesem Teil liegenden Grundwasserkörper.
(5) Die den Flussgebietseinheiten nach den Absätzen 1 bis 3 zugeordneten Küstengewässer sind seewärts durch eine Linie begrenzt, die in einem Abstand von einer Seemeile zur Niedrigwasserlinie und zu den geraden Basislinien verläuft, die der Abgrenzung des Küstenmeeres der Bundesrepublik Deutschland in der Nordsee zugrunde liegen.
(6) Liegen Grundwasserkörper in mehr als einem der in den Absätzen 1 bis 4 genannten Teile von Flussgebietseinheiten, so werden diese Grundwasserkörper durch Verordnung des Fachministeriums genau bestimmt und der Flussgebietseinheit zugeordnet, die für die Erreichung der in § 47 Abs. 1 WHG genannten Bewirtschaftungsziele am besten geeignet ist.
§ 4 Zusammentreffen mehrerer Erlaubnis- oder Bewilligungsanträge
1Treffen Anträge auf Erteilung einer Erlaubnis oder einer Bewilligung für Benutzungen zusammen, die sich auch dann gegenseitig ausschließen, wenn den Anträgen nur unter Bedingungen und Auflagen stattgegeben wird, so hat das Vorhaben den Vorrang, das dem Wohl der Allgemeinheit ammeisten dient. 2Nach der für Einwendungen bestimmten Frist werden andere Anträge nicht mehr berücksichtigt.
§ 4a Übergang einer Erlaubnis oder Bewilligung (zu § 8 Abs. 4 WHG)
1Der bisherige Inhaber einer Erlaubnis oder einer Bewilligung hat den Übergang nach § 8 Abs. 4 WHG der Wasserbehörde innerhalb von drei Monaten nach dem Übergang anzuzeigen. 2Bei einem Übergang durch Erbfall ist die Erbin oder der Erbe anzeigepflichtig.