Verfahrensgang
LG Duisburg (Urteil vom 26.03.1996; Aktenzeichen 1(11) O 483/94) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 26. März 1996 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefaßt:
Der Anspruch auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes und der Anspruch auf Ersatz von Verdienstausfall, dieser soweit er nicht auf Sozialversicherungsträger übergegangen ist, sind gegenüber der Beklagten zu 1 dem Grunde nach gerechtfertigt.
Es wird festgestellt, daß die Beklagte zu 1 verpflichtet ist, dem Kläger allen materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, der ihm als Arbeitnehmer der Firma W. KG aus dem Unfall vom 17.7.1991 auf ihrem Werksgelände noch entstehen wird, sofern der Anspruch nicht auf Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen ist.
Die gegen den Beklagten zu 2 gerichtete Klage und die ein Schmerzensgeld von 30.000,00 DM übersteigende gegen die Beklagte zu 1 gerichtete Klage werden abgewiesen.
Die Sache wird zur Verhandlung und Entscheidung über die Höhe des Schmerzensgeldes und des Verdienstausfalls an das Landgericht zurückverwiesen.
Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2 aus beiden Rechtszügen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung des Beklagten zu 2 durch eine Sicherheitsleistung in Höhe von 18.000,00 DM abwenden, wenn nicht der Beklagte zu 2 in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Die Sicherheiten können auch durch Bank- oder Sparkassenbürgschaften erbracht werden.
Tatbestand
Der Kläger macht gegen die Beklagten Schadensersatzansprüche aus einem Unfall geltend, den er am 17.7.1991 bei Arbeiten auf dem Betriebsgelände der Beklagten zu 1 erlitten hat.
Die W. W. KG, bei der der Kläger als Schweißer beschäftigt ist, führte am Unfalltage als Subunternehmerin der von der Beklagten zu 1 beauftragten H. AG in R. Wartungs- und Reparaturarbeiten an der Sinteranlage 4/Schwelgern der Beklagten zu 1 in D.-H. aus. Im Rahmen dieser Arbeiten sollte der Kläger u. a. die Schleißbleche in der Bandübergabe S. 4.15 auf das Förderband MB 12 wechseln. Bei der (auf den Lichtbildern Bl. 42/43 der Strafakte teilweise abgebildeten) Bandübergabe S. 4.15 handelt es sich um einen Trichter, der das auf dem Transportband S. 4.15 ankommende Transportgut auf das Band MB 12 leitet. Zur Ausführung der Reparaturarbeiten stellte der Kläger sich in dem Trichter auf das Transportband MB 12. Als das Band MB 12 anlief, kam der Kläger zu Fall. Er wurde durch die niedrige Öffnung unter dem unteren Trichterrand hindurchgezogen und etwa 15 m weit mitgeschleift, ehe es ihm gelang, sich zu befreien und das Band zu verlassen.
Der Kläger erlitt einen Beckenbruch links, einen dislozierten Oberschenkelschrägbruch links, einen Drehtrümmerbruch des rechten Unterschenkels, einen Leberriß, einen Dickdarmeinriß sowie umfangreiche Hautabschürfungen und eine Platzwunde am rechten Ohr.
Der Beklagte zu 2 war zur Unfallzeit in der Sinteranlage 4 als Schichtmeister der Beklagten zu 1 tätig.
Mit der Klage hat der Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld, mindestens 80.000,00 DM, Ersatz von Verdienstausfall, den er zuletzt mit 23.368,35 DM beziffert hat, sowie die Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für alle künftigen materiellen und immateriellen Schäden begehrt.
Der Kläger hat behauptet: Die in regelmäßigen Abständen durchgeführten Reparaturarbeiten an den Trichtern des Förderbandes S. 4.15 seien immer in der Weise ausgeführt worden, daß die Monteure sich dabei auf das Band MB 12 gestellt hätten. Das sei der Beklagten zu 1 bekannt gewesen. Die Beklagte zu 1 hätte deshalb sicherstellen müssen, daß während der Arbeiten an der Bandübergabe S. 4.15 außer dem Antrieb dieses Bandes auch der – unstreitig von einem außerhalb der Sinteranlage gelegenen Steuerstand geregelte – Antrieb des Bandes MB 12 abgeschaltet wurde.
Der Beklagte zu 2 sei der Verantwortliche aus dem Bereich der Beklagten zu 1 gewesen, da er die durchzuführenden Reparaturarbeiten festgelegt habe. Ihm sei ebenfalls bekannt gewesen, daß bei den Reparaturarbeiten an der in Rede stehenden Bandübergabe auf dem Band MB 12 stehend gearbeitet wurde. Er hätte deshalb dafür Sorge tragen müssen, daß auch das Transportband MB 12 vor Beginn der Arbeiten abgeschaltet wurde.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn
- ein angemessenes Schmerzensgeld nebst 4 % Zinsen seit dem 14.7.1993,
sowie 23.368,35 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 14.7.1993
zu zahlen,
- festzustellen, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihm allen materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, der ihm als Arbeitnehmer der Firma … KG aus dem Unfall vom 17.7.1991 auf dem Werksgelände der Erstbeklagten noch entstehen wird, sofern der Anspruch nicht auf Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen ist.
Die Beklagten haben beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie haben behauptet: Die Verantwor...