Als Arbeitnehmer beschäftigte Fachkräfte für Arbeitssicherheit haben aus ihrem Arbeitsvertrag i. V. m. § 5 Abs. 1 ASiG gegenüber ihrem Arbeitgeber einen Anspruch auf Einhaltung der Verpflichtungen aus dem ASiG, soweit diese ihre Stellung in der Unternehmenshierarchie und ihre Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit nach dem ASiG betreffen.
Bei den Vorschriften des ASiG handelt es sich um öffentlich-rechtliche Arbeitsschutzvorschriften, die sich zunächst an den Arbeitgeber richten. Vor diesem Hintergrund ist umstritten, ob und inwieweit hieraus für die Fachkräfte für Arbeitssicherheit unmittelbar Rechte und Pflichten gegenüber dem Arbeitgeber erwachsen und worauf diese ggf. beruhen.
Mit der Bestellung zur Fachkraft für Arbeitssicherheit gem. § 5 Abs. 1 ASiG bestimmen sich die Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis auch nach den Regelungen des ASiG, soweit diese unmittelbar die Stellung und Tätigkeit der Fachkraft für Arbeitssicherheit betreffen.
Grundsätzlich ist zwischen der Bestellung zur Fachkraft für Arbeitssicherheit gem. § 5 Abs. 1 ASiG und dem bestehenden Grundverhältnis (hier: Arbeitsvertrag) zu unterscheiden. Eine Bestellung nach § 5 Abs. 1 ASiG kann dabei nicht gegen den Willen der Fachkraft für Arbeitssicherheit erfolgen, sondern bedarf deren Zustimmung. Diese Zustimmung kann sich bereits aus dem Inhalt des Arbeitsvertrags ergeben, v. a. wenn die Ausübung dieser Funktion ausdrücklich als Vertragsinhalt benannt ist. Trifft der Arbeitsvertrag dazu keine Regelung, wird sein Inhalt durch Zustimmung zur Bestellung nach § 5 Abs. 1 ASiG dementsprechend geändert.
Die Tätigkeit als Fachkraft für Arbeitssicherheit tritt – abhängig vom Tätigkeitsumfang – entweder dem bisherigen Inhalt des Arbeitsvertrags hinzu oder stellt nunmehr dessen alleinigen Inhalt dar. Dementsprechend bestimmen die Regelungen des ASiG nach der Bestellung unmittelbar die Rechte und Pflichten des arbeitsvertraglichen Grundverhältnisses für Arbeitgeber und Arbeitnehmer, soweit sie die Ausübung der Tätigkeit als Fachkraft für Arbeitssicherheit betreffen.
Vertragliche Rechte der Fachkraft
In diesem Rahmen hat die Fachkraft für Arbeitssicherheit eigene vertragliche Rechte gegenüber dem Arbeitgeber, die sie unabhängig von evtl. aufsichtsbehördlichen Maßnahmen durchsetzen kann. Dies gilt auch für die Stellung im Betrieb gem. § 8 Abs. 2 ASiG, da durch diese Norm unmittelbar Status und Tätigkeit der Fachkraft für Arbeitssicherheit im Betrieb festgelegt werden.