Geländer und deren Verbindungen untereinander und mit dem Bauwerk müssen so ausgeführt sein, dass sie am Handlauf eine in horizontaler Richtung wirkende Streckenlast von mind. 500 N/m (Treppen in Wohngebäuden) aufnehmen können.

In Bereichen, in denen mit Menschenansammlungen zu rechnen ist wie z. B. in Bauwerken im Geltungsbereich der Versammlungsstättenverordnung sowie Geschäfts- und Warenhausverordnung (Verkaufsräume), müssen 1,0 kN/m angesetzt werden; Geländer von Tribünentreppen müssen sogar mit 2,0 kN/m Horizontallast bemessen werden.[1]

Der Nachweis ausreichender Gebrauchstauglichkeit und Tragfähigkeit der Geländer und Handläufe ist rechnerisch oder durch Prüfung (s. Abschn. 4) zu erbringen. Unter Gebrauchstauglichkeit wird das Verhalten des Geländers bei Benutzung verstanden. Geländer, die sich bei Benutzung zu weit verbiegen, werden als nicht gebrauchstauglich eingestuft.

Mit Blick auf das Unfallgeschehen auf Treppen, besonders beim Abwärtsgehen, sind vorsorgliche Maßnahmen gegen Abstürzen zu treffen. Die Absturzgefahr besteht außer in Laufrichtung der Treppe auch über deren freie oder offene Seiten hinweg. An offenen Seiten von Treppen, Treppenpodesten und Treppenöffnungen sind deshalb unabhängig von der Treppenhöhe ausreichend gebrauchstaugliche und tragfähige Geländer anzubringen.

Geländer müssen abhängig vom Einsatzbereich eine Mindesthöhe aufweisen. Diese wird lotrecht an der Stufenvorderkante gemessen (Abb. 5).

Abb. 5: Ermittlung der Geländerhöhe

Die Mindest-Geländerhöhen betragen:

  • 0,9 m in nicht gewerblich genutzten (privaten) Wohngebäuden,
  • 1,0 m in gewerblichen Bauten ≤ 12 m Absturzhöhe,
  • 1,1 m in allen Bauten > 12 m Absturzhöhe.

Ausnahmen in nicht gewerblich genutzten Gebäuden können Landesbauordnungen enthalten.

Darüber hinaus müssen Geländer so ausgeführt sein, dass Personen nicht hindurchstürzen können. Um Klettern an Geländern vorzubeugen, sind Geländer mit Füllstäben (senkrecht angeordnete Stäbe) Geländern mit Knieleiste(n) (waagerechte/schräge Stäbe) vorzuziehen (s. ASR A2.1).

Ist mit dem Aufenthalt von Kindern auf Treppen zu rechnen wie z. B. in öffentlichen Gebäuden und Gebäuden des Einzelhandels, dürfen die lichten Abstände der Füllstäbe an Geländern nicht mehr als 0,12 m betragen, um das Durchsteigen der Kinder und das gefährliche Einklemmen des Kopfes zu verhindern. Ansonsten sind lichte Abstände bis 18 cm zulässig.

Fußleisten sind auf Treppen prinzipiell nicht erforderlich, da das Herabfallen von Kleinteilen auf Treppen sowieso nicht verhindert werden kann und die Hauptbewegungsrichtung parallel zum Geländer und nicht auf dieses zu erfolgt.

[1] Zu den konkreten Anforderungen an die Bemessung bestimmter Geländer s. DIN EN 1991-1-1/NA 2010-12. Zur Vorgehensweise bei der Berechnung von Geländern s. Technische Richtlinie des Metallhandwerks "Geländer-Richtlinie; Geländer und Umwehrungen aus Metall" des Bundesverbandes Metall – Vereinigung Deutscher Metallhandwerke.

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